Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1937) (37)

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Ausführungen ist zu ersehen, daß in den 75 Jahren unseres Konstitutionalismus auch 
die Gestaltung des Staatsgrund- gesetzes nicht stehen blieb, sondern eine große Entwicklung durch- gemacht hat. Die Volksrechte 
find so weitgehend als jene irgend eines anderen europäischen Staates. Es liegt am Volke, dieser Rechte sich würdig zu erweisen und von denselben würdigen und weisen Gebrauch zu machen. Dem Fürstenhause aber gebührt unser aufrichtigster Dank für diese Ausgestaltung 
der Verfassung. Quellenangabe. ' Peter Kaisers Geschichte des Fürstentums Liechtenstein, 2. verbesserte Auflage, besorgt von Johann Baptist Büchel, Vaduz, 1923 (nachstehend abge- kürzt Kaiser-Büchel genannt), Seite 66, 81, 118. 120. 121, 134, 142 und 143. ^ Dr. Georg Mayer! Teilungsurkunde zwischen dem Grafen Hartmann und Rudolf von Werdenberg vom 2. Mai 1342, Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (nachstehend abgekürzt Jahrbuch genannt), Vlll. Band, Seite 101, und Paul Diebolder: Graf Heinrich I. von Werdenberg-Sargans zu Vaduz, Jahrbuch. XXXV. Band, Seite 9. ' Kaiser-Büchel, Seite 253. ' Ebenda, Seite 255 u. f. - Ebenda. Seite 336 û f. ° Ebenda. Seite 403 u. f. ' Ebenda, Seite 405. " Ebenda, Seite 408. ° Ebenda, Seite 406. " Ebenda, Seite 407. " Ebenda, Seite 408. " Ebenda, Seite 409. " Ebenda. Seite 409 u. f. " Ebenda, Seite 464. '° Ebenda. Seite 468. " Ebenda, Seite 489, und von In der Maur: Die Gründung des Für- stentums Liechtenstein, Jahrbuch, I. Band, Seite 15. " Kaiser-Büchel. Seite 515. " Ebenda, Seite 516. " Ebenda. Seite 523. -° Ebenda. Seite 524. " Ebenda, Seite 525.
	        

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