Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1937) (37)

— 48 — lichen Perfahren unabhängig von, aller Einwirkung durch .die Regierung. Erste Instanz ist das fürstliche Landgericht in Vaduz, zweite Instanz das fürstliche Obergericht in Vaduz und dritte Instanz der fürstliche Oberste Gerichtshof. Das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist nach den Grundsätzen der Mllndlichkeit, Unmittelbarkeit und freien Veweiswürdigung zu regeln. In Strafsachen gilt außerdem das Anklageprinzip. Im Wege eines besonderen Gesetzes ist ein Staatsgerichtshof als Gerichtshof des öffentlichen Rechtes zum Schutze der verfas- sungsmäßig gewährleisteten Rechte, zur Entscheidung von Kompe- tenzkonflikten zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden und als Disziplinargerichtshof für die Mitglieder der Regierung zu errichten. Dieser Gerichtshof fungiert auch als Berwaltungs- gerichtshos. Für die Anstellung im liechtensteinischen Staatsdienste ist das liechtensteinische Staatsbürgerrecht erforderlich. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Landtages zulässig. Wenn über die Auslegung einzelner Bestimmungen der Ver- fassung Zweifel entstehen und diese nicht durch Übereinkunft zwischen der Regierung und dem Landtage beseitigt werden können, so hat hierüber der Staatsgerichtshos zu entscheiden̂'. Durch das Gesetz vom 31. August 1922. Landesgesetzblatt Nr. 28, wurde das Älter für die Wahlfähigkeit und die Wählbarkeit auf das vollendete 21. Jahr festgesetzt. , Das Gesetz vom 21. Februar 1932, Landesgesetzblatt Nr. 9, bestimmt, daß von den 15 Landtagsabgeordneten zunächst von den Wahlberechtigten jener Gemeinden, die wenigstens 309 Einwohner zählen, je ein Abgeordneter aus ihrer Mitte gewählt wird. Die weiteren Abgeordneten jedes Landesteiles werden von der Gesamt- heit der stimmberechtigten Landesbürger gewählt. (Für die Durch- führung der Landtagswahlen ist hierdurch der Grundsatz der zwei Wahlkreise Oberland und Unterland aufgehoben, für die Ver- teilung der Abgeordnetenmandate -aber erhalten geblieben).
	        

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