- 45 — auch eine Aussprache mit der
bischöflichen Kurie wegen deren Bedenken gegen die sog. Kirchenartikel stattgefunden. Um das Zustandekommen der neuen Verfassung hatten sich Seine Durch- laucht Prinz Karl als Landesverweser und sein Nachfolger Hofrat Dr. Josef Peer besonders bemüht. Der heutigen Verfassung liegt ein Entwurf des Letzteren zu Grunde. Die wichtigsten Neuerungen, welche die neue Verfassung vom 5. Oktober 1921 gegenüber der früheren brachte, seien kurz hier angeführt: Das Fürstentum
ist eine konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage. Die Staats- gewalt ist im
Fürsten und im Volke verankert und wird von beiden nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verfassung ausgeübt. Der Landessürst ernennt die Staatsbeamten; neue ständige Beamtenstellen dürfen aber nur mit Zustimmung des Landtages geschaffen werden. Das gesamte Erziehungs- und Unterrichtswesen steht, unbe- schadet der Unantastbarkeit der kirchlichen Lehre, unter staatlicher Aufsicht. Die allgemeine Schulpflicht wird noch besonders betont. Eine Reihe volkswirtschaftlicher und sozialer Aufgaben wird als Sache des Staates erklärt. Die römisch-katholische Kirche ist Landeskirche und genießt als solche den vollen Schutz des Staates. Anderen Konfessionen ist die Betätigung ihres Bekenntnisses und - die Abhaltung ihres Gottesdienstes innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung gewährleistet. Der Landtag besteht aus 15 Abgeordneten, die vom Volke im Wege des allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Stimm- rechtes gewählt werden. 8 Abgeordnete entfallen auf das Ober- land und 6 auf das Unterland. Die Mandatsdauer zum Landtage beträgt 4 Jahre. Wie der Landesfürst den Landtag einberufen, schließen, vertagen oder auflösen kann, so ist auch über begrün- detes schriftliches Verlangen von wenigstens 400 wahlberechtigten Landesbllrgern oder über Versammlungsbeschluß von mindestens 3 Gemeinden der Landtag einzuberufen. Weiter können 600 wahl- berechtigte Landesbürger durch begründetes schriftliches Verlangen oder 4 Gemeinden durch Versammlungsbeschlüsse eine Volks- abstimmung über Auflösung des Landtages verlangen.