— 39 — daß der neue Landtag mit dem Voranschlage für 1863 sich befassen könne. Am 28. März 1862 fand bei Landesverweser von Hausen in Gegenwart des Regierungsadjunkten (nachmaligen Landrichters) Keßler eine Beratung des landständischen Komitees über den ^ Entwurf des letzteren und die Abänderungsanträge zu dem von Seiner Durchlaucht herabgegebenen Entwürfe statt. Den Sommer über hat Landesverweser von Hausen, dem höchsten Befehle gemäß, die Verhandlungen mit dem landständischen Verfassungsausschusse und mit Eeheimrat von Linde fortgesetzt. Anfang September war die Einigung erzielt. Von Hausen hat daher unter dem 4. Sep- tember 1862 beim Landesfürsten beantragt, den gleichzeitig vor- gelegten Entwurf zu genehmigen. Die gesamte Landesvertretung habe sich mit dem Entwürfe einverstanden erklärt. Von Hausen legte mit dem gleichen Berichte auch den Entwurf einer Verordnung über die Organisierung der landesfürstlichen Behörden vor. Der Landesverweser sagt in seinem Berichte, der Fürst sei von der Vorsehung berufen, den großen llbelständen durch die Ermöglichung einer unmittelbaren Verbindung zwischen Fürst und Volk abzu- helfen. Dankbar anerkenne man das im ganzen Lande, und mit froher Zuversicht sehe man einer besseren Zukunft entgegen^. Am 26. September 1862 wurde dann die neue Verfassung gegeben, aus welcher wir im Nachstehenden die wichtigsten Erund- züge anführen. Zuvor seien aber noch vier fürstliche Handschreiben vom gleichen Tage erwähnt, von denen das erste den Landes- verweser von Hausen damit betraut, die Gegenzeichnung der fürst- lichen Erlasse vorzunehmen und die Amtshandlungen der Regierung gegenüber dem Landtage zu vertreten. Ein weiteres dieser Hand- schreiben ordnet an, daß bis zum Erscheinen eines neuen Gesetzes über die Erwerbung des Staatsbürgerrechtes der bisherigen Übung gemäß die im Fürstentums bleibend angestellten Staatsbeamten, Geistlichen und Lehrer, soferne sie nicht schon ohnehin liechten- steinische Staatsbürger sind, als Landesangehörige des Fürstentums zu behandeln kommen und daher sowohl aktives als passives Wahl- recht zur künftigen Landesvertretung genießen sollen. Mit einem dritten Handschreiben ernennt der Fürst Landesvikar Wolfinger in Vaduz, Pfarrer Emelch in Balzers und Richter Franz Zosef