Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1937) (37)

— 37 — Die Stände haben hierüber das Steuerpostulat unbedingt angenommen. Ein Schreiben der fürstlichen Hofkanzlei 
vom 15. September 1861 gab dem Landesverweser von 
Hausen Veranlassung zu einem weiteren Bericht an den Landesfürsten: Die Erwartung der Be- völkerung sei auf die Teilnahme an der 
Gesetzgebung selbst gerichtet. Die Liechtensteiner seien mißtrauisch 
und sehen in den Beamten Geschöpfe, die sich zwischen Volk und Fürsten drängen, ohne die Wünsche des Volkes zur Kenntnis des Landesherrn zu bringen, und ohne 
den Bedürfnissen des Landes gehörig Rechnung zu tragen. Werde dieses Mißtrauen 
gebrochen, so könne man auf unbedingte Ergebenheit der Bevölkerung rechnen. Man möge der künftigen Landesvertretung einen möglichst weitgehenden Wirkungskreis einräumen. Ein 
wichtiger Wunsch gehe dahin, daß die Beamten der künftigen Landesvertretung gegenüber für Einhaltung der Gesetze und Verfassung verantwortlich gemacht werden. Den in seinem Verfassungsentwurfe 
enthaltenen Vorschlag auf indirekte Wahlen begründet von Hausen damit, daß 
bei solchen Wahlen die Gewählten sich weniger nur als Vertreter ihrer Gemeinden fühlen und 
auf diesem Wege auch mehr Intelligenz für den Landtag zu gewinnen sei. Zur Frage der Einführung eines Zensus für die Wahlen sagt von Hausen, daß 
die Vesitzverhältnisse keine großen Unterschiede aufweisen, daß 
der ärmste Bürger dem vermögenden bei jeder Gelegenheit gleichgestellt werde und der Patriotismus der 
ärmeren Klasse größer sei und diese die behördlichen Anord- nungen williger befolgen, als dies bei den vermögenden Bewoh- nern der 
Fall sei. Es soll daher bei Zugestehung des Eemeinde- wahlrechtes') kein 
Unterschied sein, sofern die bürgerlichen Rechte gegeben seien. Einem Schreiben des Freiherrn von Linde 
vom 3. Oktober 1861 entnehmen wir, daß der Landesfürst von Lindes Vortrag über den Verfassungsentwurf entgegengenommen und verfügt habe, die Land stände seien sofort nach der Verfassung vom 9. 
No- vember 1818 zu versammeln und ihnen der Entwurf zur Annahme bzw. Beratung und zur Äußerung 
etwaiger Wünsche vorzulegen. ') Gemeint ist offenbar die Wahl der Wahlmänner in den Gemeinden. Z *
	        

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