— 35 — von ungeheurer Tragweite seien. Die Bitte der Stände gehe dahin, für die Bevölkerung eine zahlreichere Vertretung und einen größeren Wirkungskreis in der Landesvertretung zu erlangen. Beide Bitten dürften keinesfalls als unbescheiden bezeichnet werden. Die Versassung von 1818 gestehe den Landständen nicht einmal das Recht zu, Eesetzesvorschläge zu machen und sei „daher nach der Behauptung des Staatsrechtslehrers Mauerbrecher das Fürstentum Liechtenstein der einzige Staat in Deutschland, der für die Stände sogar die Initiative bei der Gesetzgebung in Frage zieht". Nachdem Österreich und das stammverwandte Vorarlberg eine freie Ver- fassung erhalten haben, dürfte der gegenwärtige Moment günstig sein. Sodann bezieht sich von Hausen auf die fürstliche Kundgebung vom 20. Juli 1852 und sagt, daß er seinem Entwürfe das Landes- statut von Vorarlberg zu Grunde gelegt habe. Die Bewohner Liechtensteins besäßen so ziemlich die gleiche geistige Reife wie die Vorarlberger. Es wären daher Ersteren die gleichen Rechte zuzugestehenj/wie Letzteren. Der Landesfürst möge den Wünschen der Bevölkerung willfahren. Es sei höchste
Zeit, durch Verleihung freierer Institutionen ein größeres Vertrauen zur Regierung bei der Bevölkerung zu erwecken und hierdurch ein innigeres Band zwischen
Fürst und Volk zu knüpfen. Er sende
seinen Entwurf für die neue Verfassung gleichzeitig auch an den Bundestagsgesandten Freiherrn von Linde zur Begutachtung. In seinem Berichte vom 4. September 1861 an den Landes- fürsten
sagt von Hausen u. a. Folgendes: Am 3. September habe er zum erstenmale an der Ständeversammlung teilgenommen, um das Steuerpostulat beschließen zu lassen. Bei der Versammlung habe sehr große Unzufriedenheit geherrscht, weil die konstitutionelle Verfassung noch nicht gegeben worden sei, und es habe viel Klugheit und Mäßigung seitens der Regierung gebraucht, um doch den Beschluß zu erhalten. Die Zustimmung
sei von den Ständen nur unter der Bedingung erteilt worden, daß dem Landesfürsten die Bitte wegen Erweiterung des Wirkungskreises einer freigewählten Landesvertretung vorgelegt und einem Komitee der Stände Ein- sicht in die 1860er und 1861er Rechnung gestattet
sowie die Begut- achtung des 1862er Voranschlages zugestanden werde. Der Mangel einer gesetzlichen Grundlage und das.,6c>1c;s t'ar
nisuts" habe seinen