Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1937) (37)

— 33 — nur die Gemeinde Eamprin, die sich von dem nun aufge- hobenen Mühle- und Hanfreibezroang ausgelöst habe. Das Vogelrecht') sei Urbarialgefälle. Die Obrigkeit hätte die Ver- bindlichkeit gehabt, die Alpen vor allen Gattungen von Raubtieren zu schützen, was zur Zeit der Bären, Wölfe, Luchse usw. nichts Leichtes gewesen sein möge. Dagegen hätten die betreffenden Gemeinden als Alpenbesitzer sich verpflichtet, nach Verhältnis eine Naturalgabe in Schmalz und Käse zu entrichten. Menzinger meint allerdings, daß dieses 
sog. Vogelrecht wahrscheinlicher ein in den Vorzeiten festgesetztes Einkommen der Obrigkeit von den unter- tänigen Alpen, in welchen gesennt wurde, gewesen sei, weil von den Rinderalpen nach dem Urbar nichts gegeben worden sei, obwohl die Raubtiere diese doch nicht ausgenommen hätten. Dabei dürfte Menzinger jedoch übersehen haben, daß offenbar damals schon wie heute so ziemlich jede Alpgenossenschaft, die reine Kuhalpen hat, daneben auch Galtalven besaß, letztere daher an den Abgaben von den Kuhalpen beteiligt waren". Wir haben keine Ursache, zu bezweifeln, daß sowohl 
Fürst Alois wie auch die führenden Persönlichkeiten im Lande vom festesten Willen beseelt waren, eine endgültige konstitutionelle Verfassung so bald als möglich auszuarbeiten und in Kraft treten zu lassen. Die trotzdem eingetretene jahrelange Verzögerung ist mit den Ver- hältnissen im Deutschen Bunde begründet worden. Am 30. August 185K haben sämtliche 11 Gemeindevorsteher eine Eingäbe an den Landesfürsten gerichtet. Darin wird nach Versicherung des Ver- trauens und der Dankbarkeit gegenüber dem Landesfürsten auf die Rhein- und Rllfegefahr sowie auf die fortschreitende Ver- sumpfung hingewiesen und gesagt, daß man diesen Übeln gegenüber der eigenen Kraft des Volkes, seinem Mute und seiner Einsicht und Tätigkeit denjenigen Spielraum gewähren möchte, der zu seiner Befriedung unerläßlich sei. Der Landrat im Sinne des fürstlichen Erlasses vom 7. März 1849 möchte, wie es durch den fürstlichen Erlaß vom 20. Juli 1852 teilweise geschehen sei, 
so bald als möglich wirklich ins Leben treten. ') Schon 1396 erwähnt) siehe Seite 1V. Z
	        

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