Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1937) (37)

— 31 — erfüllt, und stimmfähig sind jene Landesangehörigen, die das 21. Lebensjahr angetreten haben. Nicht wählbar ist und nicht wählen darf: wer gerichtlich bevogtet ist, wer eine Armenunter- stützung genießt, ferner Falliten und Akkorditen. bis sie ihre Schuld- losigkeit nachgewiesen oder die nachträgliche Befriedigung ihrer Gläubiger dargetan haben, wer in krimineller Untersuchung steht und endlich Bürger von erwiesener Sittenlosigkeit. Die Wahl geht in einer Landsgemeinde vor sich, die alle drei Jahre am ersten Sonntag im Mai in Vaduz gehalten wird. Die Bestimmung der Zeit der Wahl und die Bezeichnung des Präsidenten für die Wahlhandlung erfolgt durch die Regierung. Ungerechtfertigtes Ausbleiben wird mit einem Gulden gebüßt. Den Stimmberechtigten sind durch die Gemeindevorsteher Stimmfähigkeitszeugnisse auszu- stellen. Vor der Landsgemeinde ist in jeder Gemeinde eine vor- läufige Wahl der Mitglieder und der Ersatzmänner zum Landrate vorzunehmen, und zwar in jeder Gemeinde für 24 Mitglieder und 8 Ersatzmänner. Diese Wahl erfolgt durch öffentliches Mehren in einer Gemeindeversammlung. Bei der Landsgemeinde werden in der Regel zuerst diejenigen Namen in die Wahl gebracht, die von den meisten Gemeinden verzeichnet wurden. Auf Beschluß der Landsgemeinde werden auch Wahlfähige, die in den Listen der Gemeinden nicht enthalten sind, in die Wahl gesetzt, Die Wahl ist gültig, wenn eine Stimme mehr als die Hälfte der Anwesenden für selbe ist. Die Wahlen geschehen in der Regel durch Handmehr. Das Mehr wird von einem durch die Versammlung gewählten Stimmenzähler geschätzt. Eine weitere Kundgebung des Fürsten vom 20. Juli 1852 kam auf die Wünsche von 1848 und 1849 zurück und sagte, daß jene Grundlagen, wie sich im Fürstentume und den andern Staaten des Deutschen Bundes erwiesen habe, kein schirmendes Dach bieten und daß ein wohl erwogener Bau not tue. Es sei des Fürsten unwandelbarer Entschluß, zur definitiven Feststellung dieser wich- tigen Angelegenheit ungesäumt zu schreiten, sobald es möglich sein werde, sich des Einklanges mit der Gesetzgebung des Deutschen Bundes sowie mit den Staatseinrichtungen des nachbarlichen und stammverwandten Vorarlberg zu versichern. Die Landesverfassung vom 9. November 1818 behalte für so lange Gesetzeskraft, bis
	        

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