Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1937) (37)

— 28 — In einer Kundgebung vom 7. April 1848 hat der Landesfürst unter anderem Folgendes erklärt: 1. Die Erteilung eines Verfassungsgesetzes nach konstitutionellen Grundsätzen sei als durch feinen Erlaß vom 19. März rechts- verbindlich zugesichert anzusehen. 2. Die freie Wahl der Volksvertreter werde, auf Besitz und Bildung gegründet, stattzufinden haben. 3. Dem Landtage werde die Bewilligung aller neu einzufüh- renden Steuern und die Beratung aller neu zu erlassenden Gesetze zustehen. 4. Das Haupt der fürstlichen Regierung werde von nun an stytt der Benennung Landvogt, jene eines Landesverwesers zu führen haben. 5. Dem auf Grund der neuen Verfassung und des neuen Wahl- gesetzes in möglichst kurzer Frist einzuberufenden Landtage werden eine Reihe (namentlich aufgeführter) Gesetze vorgelegt werden, die den vorgebrachten Wünschen Rechnung tragen sollen. In den weiteren Ausführungen der Kundgebung des Landes- fürsten ist besonders auch die Einführung eines Katasters und die Aufhebung der Zollschranken zwischen dem Fürstentums und dem Deutschen Bunde betont. Das Zoll- und Weggeld-Gefälle, das schon früher auf eine Reihe von Iahren dem Lande überwiesen wurde, ist bleibend als Staatseinkommen erklärt worden. Alle den Besitz belastenden Naturalleistungen, namentlich Fronen und Zehnten, wurden als ablöslich erklärt und die Bildung eines Ausschusses zugesagt, der die aufzustellenden Grundsätze und Mittel für diese Ablösung beraten solle". Es wurde dann ein fllnfglied- riger Ausschuß gewählt^. Am 2. Oktober 1848 hat dieser Verfassüngsausschuß den Entwurf einer Verfassung für das Fürstentum Liechtenstein dem Landesfürsten vorgelegt. In der hierüber erflossenen landesfürst- lichen Entschließung vom 7. März 1849 ist unter anderem gesagt, daß die Verzögerung wegen Inkraftsetzung der Verfassung vor allem in den noch schwankenden Verhältnissen Deutschlands gelegen sei. Es erscheine notwendig, den Verfassungsentwurf auf wesentliche Grunozllge zu-beschränken. Das Fürstentum könne dessen ungeachtet
	        

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