— 24 — hatten in amtlichen schriftlichen oder mündlichen Anreden das Anrecht auf das Prädikat „Herr", und bei persönlichem Erscheinen vor den Landesbehörden mußte ihnen ein Sitz angetragen werden. Auf die gleichen Auszeichnungen hatten auch nicht untertänige Eüterbesitzer oder deren Repräsentanten Anspruch, wenn dieselben nach vorheriger Jnkatastrierung den ständischen Versammlungen beiwohnen wollten'). Zur ordentlichen Versammlung der Stände war vor Schluß eines jeden Jahres ein Landtag auszuschreiben, bei welchem der Landoogt als landesfürstlicher Kommissär den Vorsitz und die Leitung der Geschäfte zu führen hatte. Dieser Landtag war bis zur nächsten Ausschreibung insoweit als fort- während zu betrachten, als der landesfürstliche Kommissär die Befugnis hatte, auch im Laufe des Jahres wenn nötig die Stände zu außerordentlichen Versammlungen einzuberufen. Jede eigen- mächtige Versammlung der Stände ohne vorherige Einladung, wie auch jede eigenmächtige Verlängerung der Sitzung war außer mit Ungültigkeit der Beschlüsse, auch mit Verlust der Landstand- schaft und nach Umständen noch strenger, tumultuarisches und achtungswidriges Betragen aber nach Vorschrift der bestehenden Gesetze zu bestrafen. Der Landesfürst legte der Ständeversammlung durch Postulate den Bedarf vor, wovon nichts für den Landes- fürsten, sondern nur das für die innere Verwaltung und rücksichtlich der äußeren Verhältnisse Erforderliche begriffen war. Die Stände hatten sich nur über die Eindringlichkeit der postulierten Summen zu beraten und dafür (offenbar für die Eindringlichkeit) zu sorgen. Es sollen alle liegenden Besitzungen ohne Unterschied des Eigen- tümers gleichmäßig zur Steuer herangezogen und eine vollkommene Gleichheit in Tragung der allgemeinen Lasten gesichert werden. Nur das allgemeine Beste darf das Augenmerk der Stände sein, und es ist jede Parteilichkeit oder Begünstigung einzelner Personen oder Klassen zu vermeiden. Daher wurde jedem Landstande die Befugnis eingeräumt, auf dem Landtage Vorschläge zu machen, Es wurde also ein beträchtlicher Rangunterschied zwischen den geist- lichen Landständen und den nicht untertänigen Eüterbesitzern, als welcher das kaiserliche Rentamt in Feldkirch in Betracht kam, einerseits und der übrigen Landsmannschaft anderseits gemacht, welcher der damaligen Auf- fassung vom Untertanenverhältnis entsprach.