Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1937) (37)

— 23 — schaft mit Hohenzollern, Reuß, Schaumburg, Lippe und Waldeck eine von den 17 Stimmen der engeren Versammlung hatte und mit den genannten Fürstentümern die 16. Kurie bildete^. Der Artikel 13 der deutschen Vundesakte bestimmte, daß in jedem Vundesstaate eine landständische Verfassung ins Leben zu treten-, habe. Dieser Vorschrift hat Fürst Johann I. durch die Verfassung vom 9. November 1818 entsprochen. Der Entwurf derselben war von Landvogt Josef Schuppler verfaßt, wurde aber in mehreren Punkten abgeändert^. In dieser neuen Verfassung ist zunächst auf die Übernahme der österreichischen bürgerlichen und peinlichen Gesetze Bezug genommen und gesagt, daß nun „gleichfalls die in den K. K. österreichischen Staaten bestehende landständische Verfassung in ihrer Wesenheit zum Muster für" das Fürstentum angenommen werde. Die Landstände sollen s) aus der Geistlichkeit, b) aus der Landmannschaft bestehen. Unter Geistlichkeit werden alle Besitzer geistlicher Benefizien und alle geistlichen Kommuni- täten begriffen. Sie erwählen durch absolute Mehrheit der Stimmen aus ihrer Mitte drei Deputierte auf Lebenszeit, „und zwar zwei für die Geistlichkeit der Grafschaft Vaduz und einen für jene der Grafschaft Schellenberg". Diese Deputierten sind dem fürstlichen Oberamte in Vaduz zur Bestätigung vorzustellen. Neben diesen hat jeder Besitzer einer geistlichen Pfründe, der ein liegendes oder der Versteuerung unterworfenes Vermögen von 2509 fl. besitzt oder von einem solchen Kapitalbetrage zu den allgemeinen Landes- bedllrfnissen beiträgt, das Recht auf die Landstandschaft. Die Landmannschaft wird durch die jeweiligen Vorsteher oder Richter und durch die Altgeschworenen oder Säckelmeister jeder Gemeinde vorgestellt. Das Recht auf die Landstandschaft haben aber auch alle übrigen Untertanen, die für sich an liegenden Gründen einen Steuersatz von 2000 fl. ausweisen, 30 Jähre alt, von unbeschol- tenem Rufe, uneigennützig und verträglicher Gemütsart sind. Beim Oberamte ist ein Kataster zu errichten, in welchem die Landstände auf Grund gehörigen Ausweises unentgeltlich eingetragen werden. Das Oberamt konnte jedoch die Eintragung eines vorgeschlagenen oder sich ausweisenden Lanostandschaftberechtigten verweigern, hatte aber seine Gründe dem Landesfürsten vorzulegen und dessen Ent- schließung zu gewärtigen. Die eingetragenen geistlichen Landstände
	        

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