Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1937) (37)

— 18 — der beiden Landschaften, welche die Abschaffung der Schultheisse und die Wiederherstellung der alten Verfassung bei einer kaiser- lichen Kommission erwirken wollten, konnten keine weitere Ände- rung in der Lage der Dinge hervorbringen, weil diese Kommission dazu nicht bevollmächtigt war ^. 1724 wurde den Vertretern der Landschaften in endgültiger Abweisung ihrer Bitte um Wiederherstellung der alten Verfassung Folgendes geantwortet: „Da die Herrschaften Vaduz und Schellen- berg zu einem Körper zusammengeschlagen und der alte Name gänzlich aufgehoben und sie dagegen mit der Ehre und dem Namen eines Reichsfürstentums geziert und bezahlt worden, wolle 
es sich nicht mehr schicken, daß die Gerichte auf eine solche bäurische Manier besetzt und schimpflich versehen werden. Es solle ihnen zwar durch diese Erhebung an ihren wohlhergebrachten alten guten Gebräuchen und Gewohnheiten nichts benommen werden, sondern der Landesfürst wolle sie dabei schirmen und nach Gelegenheit mit neuen Gnaden und Freiheiten begaben." In Wirklichkeit aber wurde das Fürstentum 
in 6, den damaligen Pfarreien entsprechende Ämter geteilt, und 
zwar: 1. Vaduz, Schaan und 
Planken, 2. Triefen und 
Triesenberg, 3. Valzers und 
Mäls, 4. Vendern, Eamprin, Ruggell und 
Schellenberg, 5. Eschen, 6. Mauren. In jedem dieser Ämter solle ein 
Amtmann, 4 Richter und ein Gerichtsschreiber sein. Der Amtmann werde von dem fürstlichen Oberamte gestellt, während die Richter und die Eerichtsschreiber von den Gemeinden gewählt werden können; alle bleiben lebenslänglich im Amt und können ohne erhebliche Ursachen nicht davon enthoben werden. Der Amtmann hat vorzüglich die in seinem Amtsbezirke befindlichen herrschaftlichen Rechte, Regalien, Güter, Gebäude usw. fleißig zu beaufsichtigen; die zwei ältesten Richter haben die Eemeindesachen und -einkommen zu verwalten und darüber jährlich Rechnung abzulegen. Die zwei übrigen Richter besorgen die anderen Ee- meindeangelegenheiten in Wald, Feld, Wunn und Weid, Weg usw. Der Eerichtsschreiber führt über alle Eemeindesachen das Protokoll. Die Gerichte sollen über die in der Gemeinde vorfallenden Streitig- keiten richten und bei geringen Übertretungen Strafgewalt haben. Die bisherige „unanständige" Wahlart mit Handmehr soll abgetan sein; jeder soll in Gegenwart des Oberamtes seine Stimme
	        

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