Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1937) (37)

— 17 — Eine kaiserliche Kommission hat über die Beschwerden, die noch viele andere Punkte betrafen, in ihrem Spruch unter anderem Folgendes entschieden: Die Wahl des Landammannes und die Besetzung des Gerichtes betreffend soll die Landschaft bei dem Herkommen und der alten Gewohnheit dergestalt ruhig gelassen werden, daß erstlich von drei Männern, so die Herrschaft vorge- schlagen hat, einer davon durch freie Wahl und Stimmenmehrheit, wie es von alters herkömmlich, erwählt und gesetzt werde; daß zweitens 
bei sich ereignender Vakatur im Gerichte von den Gerichts- leuten drei ehrbare Männer nach altem Herkommen der Herrschaft vorgeschlagen werden, aus welchem diese dann einen nach Belieben zu wählen und in das Gericht zu setzen habe. Sollte aber der Herrschaft keiner von den Vorgeschlagenen gefallen, weil sie Parteilichkeit und unterlaufene Lift verspürte, so kann sie einen zweiten Vorschlag von den Eerichtsleuten verlangen, wobei es dann aber sein Bewenden hat". Bei diesem Zustande scheint es dann einige Zeit ruhig geblieben zu sein. Als die Herrschaft Schellenberg im 
Jahre 1699 und die Grafschaft Vaduz im 
Jahre 1712 an das fürstliche Haus Liech- tenstein gekommen waren, erfolgte durch kaiserliches Diplom vom 23. Jänner 1719 die Erhebung der beiden Landschaften zu einem unmittelbaren Reichsfürstentume " Diese Erhebung brachte nach dem Muster anderer Reichsfürstentümer Forderungen und Rechte mit sich, welche in dieser Ausdehnung bis dahin unbekannt waren''. Zwar wurde den Landschaften wiederholt 
versichert, sie bei ihrem alten Herkommen zu lassen. Doch wurden schrittweise verschiedene Einschränkungen dieser Rechte vorgenommen, und zwar auf ver- schiedenen Gebieten der Verwaltung und des Rechtslebens. Die meiste Aufregung in das Volk brachte aber der Plan, daß Land- ammann und Gericht und andere Herkommen abgeschafft und dafür in jeder Gemeinde ein auf Lebenszeit gewählter Schultheiß aufgestellt werden sollte ̂. Durch unglückliches und unzweckmäßiges Vorgehen des damaligen fürstlichen Kommissärs Harpprecht, der als Nichtkatholik auch in religiösen Belangen gegenüber der aus- schließlich katholischen Bevölkerung eine wenig geschickte Hand bewies, wurden die Mißverständnisse noch vertieft. Die Ausschüsse 2
	        

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