Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1937) (37)

— 16 — Die Schuld- und Eantgerichte fanden unter den gleichen Formalitäten statt, wie die Zeitgerichte". Jeder Insasse der Herrschaften, der das Alter von 16 Jahren erreicht hatte, müßte mit Wehr und Waffen versehen sein, zu den jährlichen Musterungen sich einfinden und dürfte nicht heiraten, wenn er nicht nach der Milizordnung gehörig bewaffnet war. Jede Eerichtsgemeinde hatte ihren Landeshauptmann, Leutnant, Fähnrich, Unterfähnrich und ihre Spielleute sowie ihr besonderes Banner. In Vaduz und Eschen, den Hauptorten der beiden Eerichtsgemeinden, 
befanden sich für die Schießübungen eigene Schießstätten". Die Gemeinden und Insassen ohne Unterschied hatten gegen- über der Herrschaft folgende Verpflichtungen zu übernehmen: 1. keinen anderen Herrn zu suchen und anzunehmen, als die Grafen von Sulz, deren Erben und Nachkommen, deren Geboten und Verboten gehorsam zu sein, auch in kein aus- wärtiges Bürger- oder Landrecht zu treten; 2. keine anderen Gerichte anzurufen, weder geistliche noch welt- liche, nicht Fem-, Land- und Hofgericht, sondern bei den inländischen 
Gerichten sich zu begnügen; 3. die im Urbar von 1531 verzeichneten Zinsen und Dienste zu leisten, doch mit dem.Beding, daß diese gegen den Willen der Insassen nicht erhöht oder gesteigert werden dürfen; 4. die festgesetzte Landessteuer zu zahlen^. ' ' In den 168l)er Jahren scheint dann der damalige Graf von Hohenems die althergebrachten Rechte angetastet zu haben: Denn 1684 
haben sich die Untertanen beschwert, Graf Ferdinand. Karl maße sich bei der Wahl der Landammänner allzu große Gewalt an, indem er wider allen Brauch und alles Recht Landammänner und Gericht nach seinem Belieben bestelle, und wenn die Land- schaften gegen solches Verfahren protestieren und seine Land- ammänner nicht annehmen wollen, überziehe er in Begleit seiner Trabanten die Gemeinden, mit Schmähungen, ungeziemendem Wesen und Prügeln. Die herrschaftlichen Lehen entziehe er eigen- mächtig und wider alles Recht den rechtmäßigen Inhabern ohne all Ursache".
	        

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