Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1937) (37)

— 14 — zu hegen. Die besonderen Vorgesetzten, welche jede Nachbarschaft hatte, oder die Geschworenen wurden von dem Landammann beeidet 5. Die Grafschaft Vaduz und die Herrschaft Schellenberg bildeten je eine Gerichtsgemeinde. Aus der Zeit des Überganges von Vaduz und Schellenberg an die Grafen von Sulz ist uns nun Näheres über jene Vorschriften bekannt, welche Verwaltung und Rechtspflege regelten und Ge- richtsordnung benannt wurden. Jede der beiden Landschaften bildete weiterhin ein eigenes Gericht. Die Gemeinden und Dörfer hätten besondere Dorf- und Eemeindeordnungen und besondere Vorsteher. Spendvögte hatten das Armenwesen zu besorgen, Wald- vögte die Eemeindewaldungen zu beaufsichtigen, Kirchenpfleger das Kirchenvermögen zu verwalten, Geschworene die Aufsicht über Feld, Wege, Wuhre und dergleichen. Der Vorsteher des ganzen Gerichtes oder der Eesamtgemeinde war der Landammann. Alle zwei Jahre fand eine Neuwahl desselben statt. Zu dieser ver- sammelten sich alle, die nicht ehr- und wehrlos waren und das 16. Altersjahr erreicht hatten, in militärischer Ordnung mit Ober- und Untergewehr bewaffnet. Die Herrschaft schlug (wie schon früher) der Eerichtsgemeinde drei Männer vor, aus welchen sie denjenigen, der ihr gefiel, frei durch offenes Handmehr wählte. Sogleich nach der Wahl wurde der neue Landammann beeidigt und ihm das Recht erteilt, über das Blut zu richten und andere Gerichte zu halten; die Landsatzungen wurden vorgelesen und von der anwesenden Gemeinde beschworen. Der abtretende Land- ammann legte Bericht über seine Verwaltung und Rechnung ab. Das Gericht bestand, wie bisher, weiterhin aus 12 Richtern, die lebenslänglich und wie oben geschildert gewählt wurden. Den Eerichtsweibel bestellte und beeidigte die Herrschaft, ebenso den Landschreiber, der in Rechts- und Eerichtssachen und in Abfassung der diesbezüglichen Akten erfahren sein mußte. Er führte das Protokoll bei den Gerichtsverhandlungen, verfaßte die Urteile in Schrift und fertigte die öffentlichen Akten aus, die vom Land- ammann besiegelt wurden. Der Landammann beeidigte die Ge- schworenen der Gemeinde. Die Aufgäben der Geschworenen gehen aus dem von ihnen abzulegenden Eide hervor: Sie hatten den
	        

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