Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1937) (37)

- N6 — Bürgerschaft derStadt Churum ihrer und Bischof Hartmann bewiesenen Treue willen von jeder fremden Gerichtsbar- keit, also speziell von dem Landgericht zu Rottweil. Die Bürger können nur belangt werden vor dem Bizdum, dem Am- mann, dem Vogt und andern Richtern zu Chur^. Diese Freiheits- brief wurde am Montag vor St. Egidi 1414 durch König Sigismund bestätigt-^. Am folgenden Tage, am 23. Juli 1396, erneuerte und bestätigte König Wenzel dem Bischof Hartmann II. von Chur alle Privilegien seines Hochstiftes"". Trotz dieser königlichen Anerkennung hatte sich die finanzielle Not der beiden Brüder, Bischofs Hartmanns und Graf Heinrichs I., so gesteigert, daß sie sich gezwungen sahen, ihren Stiefbrüdern, Wolfhart und Ulrich Thüring von Vrandis, selb st die Grafschaft Vaduz um die Summe von 2(1(1<1 Gulden zu verpfänden; Graf Johann I. von Werden- berg-Sargans und seine Söhne mußten hiefür die Bürgschaft übernehmen, wofür ihnen der Bischof einen Schadlosbries aus- stellteUm noch mehr Geld zu bekommen, verkauften die beiden Vaduzer Brüder ihrem Vetter, dem Grafen Johann I. von Wer- denberg-Sargans, das Recht, diese Pfandherrschaft an sich lösen zu dürfen^. Der Umstand, daß sich Bischof Hartmann in dieser Zeit immer mehr an die Herzoge von Österreich anschloß, löste unter seinen Untertanen eine nicht ungefährliche Bewegung aus. Das Beispiel der Eidgenossen in den Waldstätten fand in den Bündner Tälern unter gelehrigen Schülern weit verbreitete Nachahmung. Vasallen und Untertanen schlössen unter sich Bündnisse. Am 21. Oktober 1396 vereinigten sich die Leute des Bischofs inOber - halb st ein, Avers, Bergün und Greifen st ein, sowie die Leute des Grafen Johanns I. von Werdenberg- Sargans in Schams. Domleschg und Obervaz zu gegenseitigem Schutze. Das Bündnis wurde allerdings mit Ein- willigung des Bischofs Hartmann, sowie des genannten Grafen von Sargans geschlossen, und es wurden deren Rechte, sowie die Verträge mit Österreich vorbehalten^; ja es war vorzüglich nur gegen die Feinde des Bischofs und des Grafen, gegen die Freiherrn
	        

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