Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1937) (37)

— 13 — Leute, die man „Landjünglinge" oder auch „Wildflügel" nannte, wenn sie in der Herren von Brandts Gebiet wohnen, sollen ihnen huldigen und schwören und gehorsam sein. 5. Alle Dörfer, Weiler und Höfe in den Gebieten derer von Brandis, 
wenn sie nicht ordentliche Eerichtsherren 
haben, sollen die von Brandis als ihren rechten Herrn und Richter ansehen und keine andere 
Herrschaft suchen und annehmen. 6. 
Achter, die von einem Reichsgerichte geächtet 
worden sind, sollen die Herren von Brandis Höfen und atzen dürfen, das heißt ihnen den Aufenthalt gewähren dürfen. 7. Die von Brandis haben das Recht, alle unrechten Straßen zu sperren und die Zollumfahrer zu pfänden. 8. Allen Fürsten und Herren und Ständen des Reichs wird befohlen, diese Privilegien der Herren von Brandis zu achten, bei Verlust der kaiserlichen Gnade und 1V0 Mark lötigen Goldes Buße, wovon die eine Hälfte der kaiserlichen Kammer, die andere den Herren von Brandis zufällt. Weil nach diesen Privilegien alle, die im Gebiete der Herren von Brandts ansässig waren, diese Herren als ihre Richter erkennen und vor ihrem Gerichte Recht nehmen mußten, so kamen auch diejenigen, die in Hinsicht ihres Grundbesitzes in keinem Lehens- oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis standen, in ein solches, und der Gerichtsherr wurde auch ihr Grundherr. So wurden auch die ursprünglich Freien, die Kolonen und Eigenleute in Beziehung auf Dienste und Leistungen allmählich gleich und bildeten eine Land- oder Eerichtsgemeinde. Diese wählte: 1. ihren Vorsteher oder Landammann aus drei vom Freiherrn Vorgeschlagenen; 2. wenn Mitglieder des Gerichtes abgingen, schlug sie drei solche der Herrschaft vor, von denen diese den Tauglichsten auswählen konnte. Dieses Gericht hatte 12 Mitglieder. Der Landammann leitete auch die Verwaltungsangelegen- heiten. Polizei- und Vormundschaftswesen und ähnliches besorgte er mit dem Gericht, ebenso das Steuerwesen und das Aufgebot der Mannschaft, an deren Spitze er stand. Er vertrat in allen Fällen die Gemeinden und besiegelte die öffentlichen Urkunden. Von der Herrschaft war er mit der Vollmacht ausgerüstet, das Blutgericht
	        

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