Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1937) (37)

— 12 — Vogt oder Ammann der Herrschaft, vor welchen Streitigkeiten über Erb und Eigen und peinliche (Straf-) Sachen gehörten. Das Gericht wurde für die Leute der Grafschaft Vaduz in Vaduz und für die Leute der Herrschaft Schellenberg auf Rofenberg gehalten. Die Beisitzer wurden Richter genannt und aus den angeseheneren Männern genommen. Die Aufsicht über die Lehen- güter der Geistlichen war einem eigenen Ammann übertragend 1439, 1492 und 1507 wurden durch kaiserliche Urkunden den Freiherren von Brandis, als Landesherren von Vaduz und Schellenberg, ihre Rechte ausführlich bestätigt, und es ergibt sich aus diesen Urkunden, daß die Vrandiser folgende Rechte hatten: 1. Eerichtszwang, Zoll, Maut, Mühlen, Steinbrüche, Weiden, Hölzer, Wälder, Wasser, Wasserleitungen, Bergwerke, die in den Herrschaften sich finden würden, dann Zwinge und andere Gerech- tigkeit, die die Herren von Brandis von ihren Vorfahren, rechtlich an sich gebracht haben. 2. Den Bann, über das Blut zu richten. Diesen Bann können die Herren, so oft es nötig sein wird, den Ihrigen, die sie dazu tauglich finden und welche die nötige Vernunft und Eeschicklichkeit haben, erteilen und sie in Eid nehmen, gleich wie die von Brandis dem Kaiser den Eid geleistet haben, daß sie allen gleich unparteiische Richter seien, den Reichen wie den Armen und dabei nicht auf Gunst und Feindschaft sehen, sondern allein auf gerechtes Gericht und Recht, wie sie das vor Gott am Jüngsten Gericht verantworten können. 3. Die von den Herren von Brandis gesetzten Richter können Übeltäter, die in ihrem Gebiete aufgegriffen werden, peinlich fragen und nach den Reichsgesetzen richten. Sollten die Übeltäter entweichen, so können sie Urteil und Acht über diese aussprechen und diese Urteile sollen soviel Kraft haben, als wären sie vom kaiserlichen Hofgerichte, gefällt worden. 4. Die Herren von Brandis und alle ihre Untertanen sollen vor kein fremdes Gericht geladen werden dürfen und sind keine Red und Antwort schuldig, und alle Urteile, die von solchen Gerichten ergingen, sollen nichtig und kraftlos sein. Wer an Hab und Gut der Untertanen Forderung hat, soll sie da belangen, wo sie gesessen sind und sonst nirgends. Bastarde und herkommene
	        

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