Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1935) (35)

— 93 — alhie als Ehevogt seiner Hausfrawen Anna Honburgerin und dem vesten Caspern von Ramschwag Rom. kays. Mayestät und fürstl. Durchl. Vogt zue Guettenburg als erben in actis benandt ist geübten fürbringen nach zue recht crkendt, da Ii Antwurtter den Cleger inn vermög seiner clag biß zum hof- gericht Zinstag nach Exaudi nechstkommende, auszurichten und zue bezalen schuldig sein und umb cösten und interesse weiters was Recht ergehen solle. Auch werde dieser urthail- brief zuu geben erthailt, so hierumben zu waren urkundt mit hochgedachts kays. hofgerichts anhangendem insigel besigelt und geben ist Zinstags nach Judica u. der gepurt Christi unseres lieben Herren u. Seeligmachers im Kill Jahre. 1614, Sept. 18. Die Richter des hl. Mainzer Stuhls erklären, daß das Urteil des Konstanzer Offizial in Sachen Bernhardt Rhen—Anna Homburgerin zu Recht bestehe. Extract usser dem am 6. Febr. 1615 zwischen Frawen Ann i Homburgerin und Hans Bernhardt Rhenen ihrem gewesten hauswurth gemachten accordo u. Vergleichung. „Zum andern soll er die am Kammergericht zu Speir weder Rambschwag habende rechtfertigung in seinem costen aus- führen und an seinen fleiß so mein erbieten nach nichts erwidern lassen." Als recompensa soll ihm der 3. Theil zu- stehen. Wenn er säumig sei und „die Rechtfertigung nicht forttreibe", soll er das Geld nicht erhalten. Stirbt er vor Aus gang der Rechtfertigung, soll sie nichts zu geben schuldig sein. Sonst läßt man es bei den zu Konstanz und Mainz ergangenen Urteilen.
	        

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