Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1935) (35)

— 90 — gütliche Uebereinkunft unter den Erben zustandegekommen am 29. November 1600. Die Erben wollten ihn abfinden mit 6000 Gulden. Wenn einer von den Erben den Vertrag nicht anneh men wolle, so solle es den Klägern vorbehalten sein, die Haupt- summe von ihm zu verlangen. Die Brüder Hektor und der Beklagte Caspar seien die Erben des G. B. v. Ramschwag und seiner Frau. Sie hätten auch die Schulden des Ehepaars damit auf sich genommen. Der Junker Hektor sei aufgefordert worden, sich innerhalb von 2 Monaten schriftlich zu erklären, ob er den Vertrag gutheiße oder nicht. Schließlich habe er sich zum halben Teil, 500 Gulden, zu zahlen bereit erklärt. Sei aber darüber gestorben. Von Junker Hektor und dem Beklagten sei bisher nichts bezahlt worden. Bittet durch Richterspruch, den Beklagten als Erbe seines Bruders Georg Balthasar v. Ram- schwag zur Bezahlung des Legats zu zwingen. Es folgen nun die Abschriften der früheren Vereinbarungen von 1599 und 1600. Der beklagte Anwalt hat von dieser Probationsschrift eine Abschrift erbeten und erhalten. An Zinstag nach Hilarii 1609 wurde er aufgefordert, bis zu Zinstag nach Invocavit „zum hofgericht zu procediren". Am Zinstag nach ! hat er „folgende Abforderung" übergeben: Schreiben der Räte von Oberösterreich an das Hof gericht, worinn erklärt wird, daß Caspar v. Ramschwag ein Diener Oesterreichs, Ampt- u. lehenmann sei; deshalb falle er unter die Bestimmung, wonach die Untertanen und Lehenleute etc. Oesterreichs nicht vor den kays. Hof- und Cammergeriehten erscheinen mußten, auch von allen ausländischen Gerichten exempt seien. Könne nur von einem österreichischen Gericht belangt werden. Der Kläger solle an ein österr. Gericht ver- wiesen werden, wenn er gegen v. Ramschwag klagen wolle. Es solle gegen v. Ramschwag kein „Gerichtszwang" ausgeübt werden. Innsbruck, 7. April 1609. Der klagende Anwalt hat dagegen vorgebracht, daß diese „Abforderung" zu spät eingekommen sei, und daß der Beklagte sich „im rechten alberaidt eingelassen" habe, er habe „liteni
	        

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