Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1935) (35)

— 8 — Stadt Sargans seinem Bruder Rudolf IV., wie 
er sich selbst ausdrückte, „durch natürliche liebe und sunderliche frünt- schaft, die wir habend, zuo unserm bruoder" überliest''. Ver- anlassung zu dieser Uebergabe der Grasschaft Sargans seitens des älteren und wohl unvermählten Bruders an den jüngern gab vielleicht Rudolfs IV. um jene Zeit stattgefundene Vermäh- lung mit U r s u l a, der zweiten Tochter des Kurz vorher ver- storbenen Freiherrn Donat von Va z>". Am 3. Mai des Jahres 1342 erfolgte nun die Güter- teilung der beiden Brüder, die für die Geschichte des Fürstentums Liechtenstein von hoher Wichtigkeit ist. Diese Teilung wurde durch den Churer Bischof Ulrich (V. Ribi, von Lenzburg. 1331—1355), den Grafen Albrecht II. von Werdenberg-Heiligenberg, den Pfäferser Abt Hermann (II. von Arbon. 1330—1361). den Abt Ulrich von Salmans - weiler (Salem, 1338 bis zirka 1355)" und Friedrich von Riet vollzogen'-. Graf Hartmann III. behielt dieBurgVaduz mit dein Zubehör, sodann die Burg Blumenegg im Wallgau und die Feste Nüziders (Nuezederz) ebenda; ferner alles „was dar zuo gehöret, swas ennend Ryns ist ez si äugen oder lehen, Vadutz halb und in Walgöw an lüt und an guot gesuchtz und ungesuchtz untz an die Landquat" (Landquart), dazu aus dem mütterlichen, einst aspermontischen Besitz das Praetigau, sowie Güter im Montavun; endlich wurde ihm auch ein Höriger: „Hainrich, der Schulhais von Saneganz, mit lib und guotte" überwiesen. Hartmann III. verzichtete seinerseits auf alle Ansprüche an das Erbe Rudolfs IV. Gemahlin Ursula von Vaz und gab die Briefe heraus, die er darüber erwarb, als er 1338 die Mitbelehnung für diese Güter erhalten hatte"! Gras Rudolf IV. behielt seinerseits die ihm von Hart- mann III. bereits abgetretene Burg und Stadt Sargans, die Vogtei von Pfäfers" mit deren Zubehör, die Freien zu Lax und „was disent Ryns ist, Sanagang halb", mit Ausnahme des bereits erwähnten Schultheißen Heinrich von Sargans. Gegen den Schluß der Urkunde hin heißt es: „Es sol auch enweder den andern sines guotes enterben dur muotwillen bi
	        

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