— 89 — 13 Batzen 2 Kreuzer. Der Beklagte habe aber diese Forderung abgewiesen. Bittet das Gericht, dem Kläger Recht zu geben. Der Beklagte ist, nachdem auf Klagverkündigung erkannl worden, durch einen Boten aufgefordert worden, am Zinstag nach Quasimodo zu erscheinen. Sein Vertreter ist Johann Jakob Sohueler, geschworener Hofgerichtsprokurator. Der „beklagte Anwalt" hat am Dienstag nach Ulrici 1608 litis contestationem negativam gefordert. Er bittet, daß der Klage des Rhen nicht stattgegeben werde und seine Ansprüche abgewiesen würden. Folgt die Erklärung des Hans Kasper v. Ramschwag, daß er zur Vollführung seiner jetzigen Angelegenheit am Hof- gerieht zu Rotweil als Anwalt den Magistrum Johann Jacob Schulern ernannt habe. Actum Gutenberg, 14. Juni 1608. Der Kläger hat sich auf die litis contestation hin an Allerheiligen zum Hofgericht begeben und gebeten, zur Be Weisung seiner Klagen zugelassen zu werden. Er hat dem Hof- gericht eine Probation und Deductionsschrift cum insertis vorgelegt. Inhalt derselben: Der seelige Wolf v. Honburg und Wiechs habe ein ordentliches und „formblich" Testament zu Radolfzell aufgerichtet. Darinnen sei bestimmt gewesen, daß für Anna Müllerin und ihre Kinder (aus welchen nur die Hausfrau des Klägers überlebend und erbberechtigt) ein Haus zu Zell samt Inhalt, 2 Fuder Wein und 3500 fl. nach seinem Tode zu bezahlen seien. Das Testament stamme vom 29. August 1566. Dieses Testament sei von seinem Urheber nicht im geringsten ver- ändert worden. Jörg Balthasar von Ramschwag habe es im Namen seines Ehegemahls Margarethe v. Honburg angetreten. Daraus folge, daß Georg B. v. Ramschwag seel. im Namen seiner Hausfrau verpflichtet sei, die Legate auszubezahlen. Dies sei bisher in keiner Weise geschehen. Deshalb diese Klage. Der Kläger klage gegen den coheredes, gegen den Bruder des verstorbenen G. B. v. Ramschwag. Gegen die anderen Erben sei 1599 uf Valentini eine endliche Definitiva cum expensis von dem Hofgericht ausgesprochen worden. Es sei schließlich eine