Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1935) (35)

— 88 — zu Bludenz „als Erben seines Junckhern Bruders Georg Bal- thasar v. Ramschwag weiland des Wolfgang v. Honburg ge- wesenen Erben, beeder seeligen u. bringt klagend vor: Der Wolfgang v. Honburg zue Honburg" hat „gesunden Leibs" zu Radolfzell ein Testament vor einem ehrsamen Gericht auf- gericht. Es ist noch heute in Radolfzell im Original zu sehen, eine Kopie ist E. Gnaden „hievor der Zeit" überreicht worden. Im Testament sind Hans Konrad v. Bodmann, Frau Euphroö:i v. Reischach, Frau Margaretha von Ramschwag und Frau Maria v. Ulm, alle geb. von Honburg, zu Erben eingesetzt; des Klägers Hausfrau soll zuvor von ihren Geschwistern das Legat von 3500 Gulden Reichswährung, die „umb par gelt erkaufte behausung und was darinnen begriffen", auch 2 Fuder Wein zuvor erhalten haben. Da aber des Klägers Frau „dazu- mal mit einem Spott hindan gewisen", ist er zu einem Prozeß gegen die Honburgischen Erben gezwungen worden und hat sie auf Hilarii 1596 vor das Hofgericht zu Rottweil zitieren lassen. Das Hofgericht hat ihm 1599 zu Valentini „ein Defini- tiva" erlassen: Dem Kläger sind die 3500 fl. und der Erlös aus dem Haus 280 fl. und für den Hausrat und die 2 Fuder Wein 250 fl. mit den Zinsen zu entrichten, ebenso die Gerichtskosten. Die Beklagten haben aber ad cameram appelirt, schließlich eine gütliche Traktion begehrt, in welche beide Parteien ein- gewilliget. Das ist dem „antwurter und seinem Bruder weylund Hector v. Ramschwag seeligen beiden als honburg. Erben zu wissen" gemacht worden. Der Beklagte wollte aber darin nicht einwilligen, sondern hat den Handel auf seinen Bruder schieben wollen; da er Beklagter die Güter seines Bruders ererbt und an sich gebracht, ist die Sache nicht weniger mit den übrigen Erben verglichen worden mit dem Vorbehalt, wenn einer der Interessenten diesen Vertrag nicht annehmen will, habe der Cläger das Recht, „diejenige so nicht in Ute gewesen umb ihren ganzen anthail zu beklagen". Der Beklagte als der 6. Erbe sei „ungehorsam gewesen", also fordert der Kläger von ihm den ganzen Anteil mit Zins, beläuft sich bei 11907 fl. Haupt- summe auf 2024 fl. 30 Kreuzer und 115 fl. 6 Batzen = 2193 fl.
	        

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