Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1935) (35)

78 — nuierung solliches ungebürlichen unnd unveranntwurtlichen fürhabens die von Schweiz und andere aidtgnossen in subsidium und umb beistand angeruffen und gebetten habest, wie sie dann sich zu sollichem endt vilfältigclich so wol durch ire abge- sandten mundtlichen alß schrifftlichen (deren copia fürgewisen) rundt erclärt und mit hefftigen betröwungen dermassen ver- neinen auch öffentlich hören lassen, da deinem beclagten probst angemasstem beginnen und wider rechtlichem vorhaben nicht statt gegeben das solliches mit eusserstem gewaldt und heerep crafft (darauß dann annders nichts dann entpörung, uffruhr und landtfridbrichige thatten neben anderm vilem unhail und herzen laid aigentlich zubefahren) unfählbarlich ins werckh gerichtet und volnzogen werden solte. Wann aber solliches, zu dem es res pessimi et execrabilis exempli atque iniquitatis plenissima dermassen geschaffen das es gemainem nutz ge- strackhs zuwider und mit kainem recht iustificiert werden mag. Derowegen so wol wider dich beclagten probsten als der ohne alles mittel im hailigen Reich gesessen und begüettet als auch mitbeclagte underthonen, welche ohne das ratione huius causae praeiudicialis an unser kays. Cammergericht gehörig dessen iurisdiction ob causae continentiam genugsam fundiert umb diß unser kays. mandat und ladung zu erkhennen und mitzuthailen underthenigclich anruffen und bitten lassen, als auch ime solliche proceß an heutt dato erkhendt worden sind. Hierumben so gebietten wir von Römischer kays. macht bei pöen zehen marckh löttigs goldts halb in unser kays. cammer den anndern halben thail ime clegern unnaehläßlich zubezalen, dir mehr- jjedachtem probst zu Sannt Geroldt hiemit ernstlich und wollen, das du gemeldte Sulzische underthonen wider ihre pflichten und aid zu geclagter commotion und rebellion fürther nicht bewegest noch tringest, sie von schuldigem gehorsam, fron und diensten nicht abfellig noch wendig und hinderstellig machest, sonder vil mehr dahin vermanest und weisest, das sie ire alte pflicht mit laistung aller sehuldigkaitt wie von alters, thüen und volnziehen allso alles in vorigem stand stellest unnd gerathen lassest; deßgleichen auch ir die underthonen allso
	        

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