— 75 — von der Halden Gräfl. Sulzischen Undervogt zu Bludesch, Hans Mayere gräfl. Burgvogt uff dem Schloß Blumenegg und Caspar Pfefferkorn gerichtswaibel in gegenwärtigkait Hanß Conradts uß der herschaft Sonnenberg und Jacob Selber ab der Thaureu als meiner erbettnen gezeugen um 6h nachmittag. Habe das kayserl. Mandat deutlich und verstendtlich verlesen; davon den Gotteshausleuten eine collationierte Abschrift, dem Propst das Original zugestellt und für die abwesenden Gotteshausleute eine Collationierte Abschrift an die Kirchentür zu S. Gerold anschlagen lassen. Folgt der Wortlaut des Mandats Kaiser Rudolfs II. vom 16. Aug. 1589 (siehe Seite 76). Nach Verlesung des Mandats erklärte der Propst, daß er das Mandat annehme, ihm aber, dem Notar, erkläre er, daß er, Propst, die Propstei S. Gerold von dem Abt von Einsiedeln erhalten habe, müsse also das Vorgefallene dem Abt berichten und ihm das Mandat überschicken. Er habe keine Hilfe bei den Schweitzern gesucht und auch den Untertanen, so jemandts dem herrn von Sulz gehorsam laisten werde, nie damit gedroht. Die Gotteshausleute erklärten, daß dieser Streit ihnen leid wäre, wollten dem Grafen den schuldigen Gehorsam leisten, wofern er nicht dem Eid gegen S. Gerold zuwiderlaufe, und dem kaiserl. Mandat nach- kommen. Wollten aber nicht mit dem Grafen rechten; sondern es dem Propst überlassen auf dessen „eigne gefahr u. cösten". Welcher Herr Recht erhalte, dem würden sie dienen. Wollten dies auch den abwesenden Gotteshausleuten kundtun. Bitten den Notar, daß er ihnen ein Instrument ausstelle, daß sie gehorsam seien und erzeigt hätten. Auf ihre Bitte habe er ihnen dieses Instrumentum paritionis ausgestellt. XI. Instrumentum executi mandati sine clausula. Sultz contra Gerold. Presentatum Spirae 27. Okt. 1589. 1589. Magister Cunrad Cassius bekennt, daß Carl Ludwig, Graf zu Sulz ihn als notarium „mit volgender missio requiriert und