— 73 — ratoren erwählt haben, daß er alle Gewalt habe, sie zu vertreten vor dem Cammergericht. Gesiegelt „für uns und unsere Mitgottes- hauß leüth" von „herrn Johan. Cunrad Cassium, freier künsten magistrum, keys. immatriculierter notarium u. burgern zu Lindau". VIII. Schreiben des Landtammans und Rats zu Schwyz an Bischof Eberhard von Speier. Schwytz, den 20. Mai 1594. Der Graf von Sulz habe behauptet, daß sie seine Untertanen in der Herrschaft Blumeneck gegen ihn hätten zum Ungehor- sam aufwiegeln wollen, und daß sie gegen ihn mit Heeresmacht hätten vorgehen wollen. Des Grafen angeben sei aber „gentz- lich neben der warheit umbgangen". Sie wollten nicht bei ihm, Bischof, und dem Kammergericht „diffamiert" werden. Be- richten über den wahren Verlauf der Angelegenheit. Sie hätten über die Angriffe des Grafen „ein claglibell" aufsetzen lassen. Es sei daraus zu ersehen, daß sie unschuldig seien. Der Graf habe „seine erdichte querel und ausbrachte proces zue Speyr uff das viert jähr ersitzen lassen". Der Abt von Einsiedeln habe sich deshalb gedrungen gesehen, zum Kaiser nach Prag zu gehen, um zu bitten, daß der Graf von seinen Tätlichkeiten abstehe, und daß der Kaiser dem Grafen befehle, eine Kom- mission (Prälat zu S. Gallen und Graf Johann zu Montfort) „an Stat ihrer Mayt. anzuehörn und herüber zurüchten" annehmen wolle. Der Graf wolle aber die Sache in die Länge ziehen und damit dem Kloster weiterhin großen Schaden zufügen, wie es „gantz schimpflich in einem schreyben auf die insinuirte com- mission" sich erweise. Die Kopie dieses Schreibens liege bei. Bitten den Bischof, „weitter gefehrlichkeit zu
verhuetten" und dem Kaiser zu berichten, „unnd als darauf diese streittige Sachen zue erster gelegenheit mit volkomneni
gewalt an wol- gemelte herren commissarios dimittiren und verweysen, vor Ihnen summarie dem rechten gemeß wann die güette nit ver-