— 70 — 41. Die Rechte, die der Graf über S. Gerold habe, rührten von Einliedeln als Lehen her. 42. Er dürfe deshalb die Untertanen nicht zur Fron heran- ziehen, sondern habe sie zu schützen und zu schirmen. 43. Er habe sich durch sein Verhalten des Lehens „ver- würckt". 44. er habe „mit ungrund fürgeben als wan er probst die Underthonen zu einicher commotion oder rebellion bewegt noch zu bewegen jemaln gedacht gewesen seye". 45. Der Propst habe mit den Untertanen nur das verhandelt, wozu er „befüegt gewesen und noch ist". 46. der Graf habe durch sein Verlangen, daß ihm gefront werde, „ein newe ungewonliche gerechtigkait wider alle bil- lichait" gefordert. 47. „darumben wahr, daß er probst weder in culpa noch in dolo und also in die poen des kayßerlichen außgangnen mandats gar nicht soll noch mög erklärt werden." Es sei keine Aktion gegen den Landfrieden geschehen, der Graf habe das ausgegangene Mandat per sub et obreptionem impetrirt. Der Anwalt bittet deshalb, daß das Mandat cassiert werde, „sein Principal von inverleibter ladung poen und ab instantia iudicii" absolviert werde, alles cum refusione expensarum E. Fr. G. Unterzeichnet von Philip Seyblin Licentiat. III. Anno 1589, 27. Octobris. Kalt sey ausgangen mandatum sine clausula terminus, heut erscheint pro impetranten craft gemeinen gewalts 1. darvon er copiam gibt, producit mandati instrumentirte 2. executionem, will erscheinen und paritionem vernemen. Seiblin, dieweil dise sach das Gotteshaus zu den Ein- 3. sidelen dahin angeregte probstey immediate gehörig belangen