Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1935) (35)

— 61 — Verräter „in schwere gefengcknus, anclagen und für das Malefitz recht durch seinen weybel verkhünden fürstellen und anclagen wellen lassen". Nur auf vielfältiges Bitten hei der Stadt Feldkirch, Bludenz und „anderen herren mehr" hat er davon Abstand genommen, nicht ohne daß sie hundert Gulden „des Gotzhauß zu Einsidlen Dienst halber erlegen" mußten. 54. „obwoll hiebevor über den wildtpann und forst die der Brobsteien S. Geroldt ohne einiche widerred zuostendig durch einen vertrag der doch in ihme selbs nichtig, unbündig und craftlos, weil derselb durch verwillgung eines erwürdigen cäpittels niemals bestettiget und rechtmessig aufgericht worden austruckhlich mit fürwordten versechen und dan ouch vermöge gethaner eydt von vogt und schirmp flicht wegen zuo recht sin soll, das herr Graf weder durch sich noch die seinen keine gotzhous underthonen beschweren oder beleidigen solt, so laßt er doch dem alles zuo wider ihme gefallen, die underthonen mit unerhördten, ungewöhnlichen frondiensten zuo jagen und zuo ha gen einwendig dem freyen Gotzhouß bezirckh durch gebott beschweren ouch seine jagdhund bei den armen Gotzhous leüthen auf zuoziechen daneben das gewild zuo merkl. ver- derben und schaden in der underthonen samen und äckheren verhagen und verwüsten." Dadurch werden die Gotteslseute „in ihrer narung iemerlich verdorben" und das Gotteshaus in seinen Zehnten und Zinsen geschädigt. 55. Zum schaden der Leute und der Propstei läßt er, wenn er bei einem Gotteshausmann „ein guot feist rind" findet, das- selbe „unersucht und geschetzt" durch seinen Metzger holen und schlachten und dann von den Seinigen schätzen, und wann ihm gelegen „und nit den armen leuthen zuo nutz" bezahlen. 56. Obwohl ausdrücklich festgesetzt ist „daß der vogt die schirm zinß und vogty gerachtigkheit nit beschweren uberladen und ersetzen solt", tut er dies oft und „unmessig", „zwingt ouch wider alle billiohkheit des Gotzhus arme underthonen dassy sich darüber verpflichten und verschreiben müessen", welches alles gegen den Lehenseid verstößt und zu großem Schaden gereicht.
	        

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