— 60 — 49. hadt der vogt wie ein gotzhaußman bei der herpst zeit in des herren probsts costen und lohn bestelt und albereith in der arbeit gewesen, most zuo zefüeren, das dan die noth und zeit erfordert und bei der kirchen zuo gelassen würdt durch seinen weybell verhinderen abpietten lassen an einem heiigen der zwölf apostell tag ihme graf holtz zuo zefüren." 50. Dem Grafen hat es auch gefallen, Gotteshausleute, Tag- löhner und Trescher aus der Scheuer herauszuführen und ihnen zu gebieten, für ihn an einem „weyer" zu arbeiten. 51. Er hat von dem geschworenen Gerichtsschreiber des Gotteshauses, der „in nothwendigen geschäften" Briefe nach Einsiedeln getragen, verlangt, daß er ihm auch Briefe nach München bringe. Da es dem Schreiber aber „leibsunvermög- licheit halber" nicht möglich war, hat er mit 46 Gulden gestraft, obwohl der Schreiber sich erboten hatte, seinen Knecht dazu zu stellen und obwohl sich der Propst für ihn verwendet hatte. Als sich dann der Schreiber
„um Zuflucht und rat zuo dem Brobst gen S. Geroldt" begab, hat ihm der Graf noch einmal 100 Kronen Strafe zudiktiert und ihm mit „gefenckhnus und einzie- hung aller seiner güter und narung abgedrengk" gedroht. Die Kosten dafür mußte das Kloster bezahlen. 52. Der Graf hat des Gotteshauses Kellerambtmann und Richter durch seinen Weibel vor sich beschieden. Auf freier Landstraße hat er ihn „angesprengt" mit den Worten, daß er sein Gefangener sein müsse. Als dieser erklärte, er wüsse sich unschuldig, habe der Graf gesagt, „er welle ihnen leernen gehorsamb sein dan er hab ihnen grafen an
die Schweitzer beclagt". Er nahm ihn trotz aller Einwände auf sein Schloß Blumeneck mit; auf sein flehentliches Bitten entließ er ihn aus dem Gefängnis. Doch mußte er zuvor eine Urfehde schwören und 40 Pfund Pennig Strafe bezahlen. 53. Als der Propst diese Vorfälle dem Abt von Einsiedeln durch seinen eigenen geschworenen Boten und Läufer schrift- lich bekanntmachte und ihm des Amptmanns Sohn dabei mit- gab, hat der Graf sie beide nach der Rückkunft als Landes-