Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1935) (35)

- 54 - 15. das ouch alle ingesessen zwüschen dem specifleierten bezirckh des Gotzhous zuo S. Geroldt lybeigen leüth anhörige gehulte underthonen und zuo allem gehorsam wie von alters demselben nach der gerichten erckandtnuß mit frönen, zinsen und diensten underworfen sein. 16. das ausserthalb dem bezirckh in anderen herschaften mehr anderer leüth gessessen, die gleicher gestalt ouch leib- eigen underthane leüt dem Gotzhous mit gleicher pflicht ver- wandt und in demselben dinckhs und Gerichtshof zuo Prysen zum rechten wie von alters verbauet und zuvolgen schuldig sein. 17. Sobald ein neuer Prelat zu Einsiedeln erwählt wird, sollen dieselbe Untertanen und Eigenleute ihm huldigen und Treue und Huld angeloben und schwören. 18. Alle „ungehorsame frefel", büßen u. strafen sind allein dem Grundherrn zuständig, ausgenommen „was offendtlich malefitz und hochgerichten strafen erfordert werden". 19. das wenn in zweifei stet ob des Gotzhous mann oder leüt in malefitz strafen, brüchen oder gefallen, so soll solcher dubium oder zweifei zuo vor in dem hof zuo Frysen gericht werden und da sich erfindt das es malefitz und der richter den staab niderlegt, soll dieselb dem sy gebürt hingewysen werden alles, unverhindert und unbeschwerdt des Gotzhous. 20. das Gotteshaus möge wie von altersher nach Nortdurft u.-Belieben „ein Blockhous oder Prangel stockh bei S. Geroldt haben", zur bestrafung der ungehorsamen Untertanen. 21. In dem Bezirk habe Einsiedeln seine „frei eigne müel", könne sich auch derselben 
„in Wasserfall und allem louffenden geschir gebruchen und gemessen", dieselbe aufrichten, verän- dern, verbessern und erbauen, „wie erbgrundt eigenthumb rächt ist unverhindert menigclichs nach altem bruch und herckhommen". 22. Das Gotteshaus und der Probst hat „ouch allen zechen- den von allem gewechs, frticht und obs, der ackher, veld, gärten
	        

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