Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1935) (35)

— 41 — Das Reiehskamniergerieht wurde 1495 von Kaiser Maxi milian I. eingesetzt. Es war im alten Deutschen Reiche neben dem Reichshof rat das kaiserlich-ständische Reichsgericht. Sei- nen Sitz hatte es zunächst in Frankfurt a. M., seit 1497 in Worms, seit 1527 in Speyer und ab 1693 in Wetzlar. In Konkur- renz mit dem Reichshofrat war das Reichskammergericht erste Instanz für Reichsunmittelbare, also für reichsunmitlelbare Landesherren und Reichsstädte. Ausgenommen waren Lehens sachen. Bei Rechtsverweigerung war es Oberster Appellations- gerichtshof, ferner in Strafsachen Kassationshof. Den Kammer- richter und die Hälfte der Präsidenten ernannte der Kaiser, die andere Hälfte und die Beisitzer das Reichskammergericht selbst auf Vorschlag das Kaisers und der Stände. Beisitzer waren zunächst 16, seit 1648: 50, seit 1719: 25; diese waren zur Hälfte Juristen und zur Hälfte Adelige. Die Kosten deckte neben den eigenen Einnahmen der gemeine Pfennig, seit 1548 die Kammerzieler, jedoch so unvollständig, daß das Reichs- kammergericht erst 1782 ganz besetzt werden konnte. Die mangelhafte Besetzung hatte neben der Schreibwut der Par- teien einen unglaublich schleppenden Geschäftsgang zur Folge, so daß bei der Auflösung, die 1806 gleichzeitig mit der Auf- lösung des alten Deutschen Reiches erfolgte, über hundert- jährige Prozesse noch unerledigt waren. Da die Grafschaft Vaduz und die Herrschaft Schellenberg bzw. seit 1719 das Reichsfürstentum Liechtenstein einen Be- standteil des Deutschen Reiches bildeten, war das Reichs- kammergericht auch für diese im oben genannten Umfange zuständig. Die nachstehend veröffentlichten Akten des Reichskammer- gerichts liegen z. T. im Reichsarchiv in Frankfurt a. M., z. T. im Badischen Generallandesarchiv in Karlsruhe. Vermutlich sind auch bei den in Stuttgart erliegenden Reichskammergerichts- akten solche, die unser Gebiet betreffen.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.