Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1935) (35)

— 15 — daß er mit seinem Vetter Johann I. von Werdenberg-Sargans zur Besegelung einer Verfügung Heinrichsvon Monto.lt zu Gunsten seiner Gemahlin Adelheid von Belmont erbeten wurde'". Das gleiche war der Fall, 
als sein Bruder, Graf Hart- mann IV. von Werdenberg-Sargans zu Vaduz, die Iohan - n i t e r - K o m t u r e i zu Wädenswil erhielt und laut Urkunde 
vom 8. September 1376 den Eidgenossen ver- sprach, daß Wädenswil ihr offenes 
Haus sein solle"'. Herzog Leopold von 
Oesterreich, der ausgesprochene Feind der 
Eid- genossen, war darüber freilich wenig erbaut 
und suchte die Aus- wirkungen dieser Abmachung nach Kräften zu hintertreiben''-. Am 24. Januar 1377 wiederholte Graf 
Rudolf IV. von Montfort-FeldKirch merkwürdigerweise, trotz des Verkaufs, vor Gericht in 
Zürich sein Vermächtnis an 
Heinrich I. von Vaduz 
und setzte sogar noch fest, daß im Falle von 
Heinrichs I. Kinderlosem Tode FeldKirch, Burg und Stadt, der Berg zu RanK- weil, die 
beiden Festen Montfort und 
die 
Feste Fussach an Heinrichs Halbbrüder von Mutterseite, an die von Brandts, fallen sollen, die ja ebenfalls 
Rudolfs IV. Schwestersöhne waren. Der Stadt FeldKirch wurden „alle Gnaden und Freiheiten, die er ihr gemacht", 
vorbehalten, so wie 
ihm selber das Recht, andere Freunde und Verwandte mit Vermächtnissen zu bedenken, ohne daß ihn Graf 
Heinrich I. daran irren oder hindern dürfet Das ausfallende Betragen 
des Grasen Rudolfs IV. von Montfort-FeldKirch, daß er, nachdem 
er seine Guter dem Herzog Leopold von Oesterreich verkauft 
hatte, sie zwei 
Jahre später wieder 
seinem nächsten Verwandten und Erben 
vermachte, dürste seine Erklärung darin finden, daß Herzog Leopold die bedun- genen Zahlungsfristen nicht einhielt; denn noch 
am 29. März 1379 war er mit 
vollen 24 000 fl. 
(von 30 000 fl.) 
im Rückstand und verlangte dann 
noch Aufschub'̂. Vielleicht gedachte Gras Rudolf IV. durch die Erneuerung 
des Vermächtnisses die beiden Vaduzer Brüder wieder von 
den Eidgenossen abwendig und dem Herzog Leopold zugetan zu machen. Der erneuerte Erb- vertrag sollte auf alle 
Fälle bei plötzlich eintretendem Tode Rudolfs IV. Klare Erbverhältnisse schaffen.
	        

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