— 15 — daß er mit seinem Vetter Johann I. von Werdenberg-Sargans zur Besegelung einer Verfügung Heinrichsvon Monto.lt zu Gunsten seiner Gemahlin Adelheid von Belmont erbeten wurde'". Das gleiche war der Fall,
als sein Bruder, Graf Hart- mann IV. von Werdenberg-Sargans zu Vaduz, die Iohan - n i t e r - K o m t u r e i zu Wädenswil erhielt und laut Urkunde
vom 8. September 1376 den Eidgenossen ver- sprach, daß Wädenswil ihr offenes
Haus sein solle"'. Herzog Leopold von
Oesterreich, der ausgesprochene Feind der
Eid- genossen, war darüber freilich wenig erbaut
und suchte die Aus- wirkungen dieser Abmachung nach Kräften zu hintertreiben''-. Am 24. Januar 1377 wiederholte Graf
Rudolf IV. von Montfort-FeldKirch merkwürdigerweise, trotz des Verkaufs, vor Gericht in
Zürich sein Vermächtnis an
Heinrich I. von Vaduz
und setzte sogar noch fest, daß im Falle von
Heinrichs I. Kinderlosem Tode FeldKirch, Burg und Stadt, der Berg zu RanK- weil, die
beiden Festen Montfort und
die
Feste Fussach an Heinrichs Halbbrüder von Mutterseite, an die von Brandts, fallen sollen, die ja ebenfalls
Rudolfs IV. Schwestersöhne waren. Der Stadt FeldKirch wurden „alle Gnaden und Freiheiten, die er ihr gemacht",
vorbehalten, so wie
ihm selber das Recht, andere Freunde und Verwandte mit Vermächtnissen zu bedenken, ohne daß ihn Graf
Heinrich I. daran irren oder hindern dürfet Das ausfallende Betragen
des Grasen Rudolfs IV. von Montfort-FeldKirch, daß er, nachdem
er seine Guter dem Herzog Leopold von Oesterreich verkauft
hatte, sie zwei
Jahre später wieder
seinem nächsten Verwandten und Erben
vermachte, dürste seine Erklärung darin finden, daß Herzog Leopold die bedun- genen Zahlungsfristen nicht einhielt; denn noch
am 29. März 1379 war er mit
vollen 24 000 fl.
(von 30 000 fl.)
im Rückstand und verlangte dann
noch Aufschub'̂. Vielleicht gedachte Gras Rudolf IV. durch die Erneuerung
des Vermächtnisses die beiden Vaduzer Brüder wieder von
den Eidgenossen abwendig und dem Herzog Leopold zugetan zu machen. Der erneuerte Erb- vertrag sollte auf alle
Fälle bei plötzlich eintretendem Tode Rudolfs IV. Klare Erbverhältnisse schaffen.