Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1935) (35)

— 127 — habe. Und da ich aus meine wiederholt gehorsamste Berichte aus Mangel der erhaltenen hochfürstl. Resolution, niemand ver- bscheiden Können, nun aber die gemeine Rede — von welcher Euer Hochs. Durchl. leicht urteilen Können, aus welcher Quelle sie fließet — verbreitet wird, ich feie ohne jemahl Antwort auf meine Berichte erhalten zu haben, meiner getragenen Ober- aufsicht wieder entsetzet, so berge ich E. Durchlaucht in unter- tänigstem Respekte nicht, daß dieses Ende vom Liede mir sehr zu Gemüte dringe ..." Daß die Angst des Priors unbegründet war, dafür spricht einerseits der Umstand, daß der Landvogt Grillot zurücktreten mußte, andererseits die neue Ehrung von Seiten des Fürsten, daß er ihn zu seinem Vertreter und Kommissarius bei der Installation des Landammanns ernannte. Infolge verschiedener Umstände und Hindernisse Konnte der neue Landvogt nicht gleich installiert werden. Erst am 22. Oktober Kam er von Hohenems, wo er immer noch wohnte, nach Feldkirch, um verschiedene Sachen mit dem Prior zu besprechen. Hören wir auszugsweise den Bericht des Priors über den Akt der Instal- lierung: „Um 8 Uhr (24. Oktober 1771) begaben wir uns samtlich zu Pferd aus das Schloß und Festung Hohen Liechtenstein, welche auf einem ungemein hohen Schroffen situiert, wohin zu Pferd zu Kommen, ein Umkreis schier von einer halben Stund zu nehmen. Vor- dem äußern Tor der Festung paradierten uns bei 20 Mann von dem Landausschuß." Die hierzu berufenen Land- ammänner, Richter und Geschworene beider Herrschasten und sämtliche Bediente waren in dem zur Vornahme des Aktes bestimmten großen Zimmer erschienen. Der Prior stellte sich an die obere Seite des Tisches in Mantel und Hut. Unten am Tisch standen der Landvogt und der vom Prior aus Feldkirch mit- gebrachte Aktuarius Schmid. Diese beiden hieß er niedersitzen, dann hielt er sitzend eine Rede über den Zweck und Sinn des vorzunehmenden Aktes. Er zeigte sein Beglaubigungsschreiben als fürstlicher Kommissarius. Darauf las der Kommissar die Instruktion des Fürsten sür den neuen Landvogt vor. Der Land- oogt muhte seine Angelobung leisten und dem Prior an Stelle des Fürsten einen leiblichen Eid leisten.
	        

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