Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1933) (33)

102 - und werden es bleiben. Die Leibspflicht eines Untertanen bestehe in gimplieissimi und Könne in einem Untertanen nicht größer und Kostbarer sein als im anderen. Die jährlich schuldigen Leibs- vi-üstancla in wenigen abgesetzten Frohndiensten bestehe. Darum sei den mehrsten austretenden Landsuntertanen die Leibstaxation wo nicht gratis erlassen, so doch heruntergesetzt worden. (Ein Teil des folgenden Textes ist durchlöchert.) Weiter besagt dann die Urkunde, daß Matt um Nachsicht oder wenigstens Ermäßigung der obigen Abgaben bittet. Außen auf der Urkunde.- Der Gesuchsteller wird zur Erlegung des Losgeldes von 100 sl. für seine Tochter als auch des Abfahrt- geldes angewiesen. Wien, 30. Septbr. 1735. gez. Carl Ios. Freiherr von Gilm fürstl. Liechtenst. Vormundschaftskanzlei gez. Johann von Nischer. 1742. Juni 27. l55 Vogteiverwalter und Oberbeamte der Herrschaft VeldKirch schreiben an das Oberamt Hohenliechtenstein.- Von Ihro Königl. Majestät sei wegen Abstattung der Lehens- auart des jährlichen Ertrages von allen Lehengütern ein Mandat verordnet worden, das den benachbarten Orten wie bisher mit- geteilt werden soll, welchem entsprochen werde. Ohne Datum (um 1743). l5K Steuerzeddel für Jakob Bathliner: Haus und Stall zu Eschen, halb gebaut 75 sl. 1 Stück Gut iu der Fronenbünt 80 fl. 1 Acker beim Fluxgatter und in Studenbünt .... 160 sl. 2 Aecker des Dönis Teil 80 fl. 1 Acker an der Halden 75 fl. 2 Acker Bleier im Dali (Tal) 40 fl. Das Wiesli im Dall 40 fl. 1 Stückle zwischen Büellen und I Bücheli allda ... 30 sl.
	        

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