95 — 1715. Feber 13. 148 Im Namen der Allerheiligsten Dreifaltigkeit. Ulrich Nägelein und Anna Maria Grättlerin, seine eheliche Hausfrau, betrachtend, daß auf dieser Welt nichts gewisser sei als der Tod und nichts ungewisser als die Stunde, haben sich vorge- nommen, sich lobständige Ruhe zu verschaffen und auf den Weg in die Ewigkeit sich vorzubereiten sowie um alle Mißverständnisse und Widerwärtigkeiten, die nach ihrem Tode zwischen den Erben entstehen möchten, so viel als möglich abzuschneiden, einen letzten Willen zwischen ihnen und den Erben bei ihrem durch die Gnade Gottes erreichten ziemlichen Alter bei gutem Verstände aufzu- richten. Wie sie „zierlichst protestieren"," daß sie auf den alleinselig- machenden Christlichcatholischen römischen Glauben, in dem sie (Gott demütigst gedankt) geboren, erzogen, gelebt und zu sterben begehren, so befehlen sie Gott ihre Seelen in ganz fester Hoff- nung, seine göttliche Allmacht und unendliche Barmherzigkeit werde ihnen durch die Verdienste seines eingeborenen Sohnes des Herrn und Heilandes Jesu Christi, dessen bitteres Leiden und Sterben und durch die Fürbitte dessen verehrtester Mutter, der allerseligsten Jungfrau Maria und aller heiligen Patrone ihnen ihre begangenen Sünden verzeihen und ihre nach seinem Eben- bilde erschaffene Seele in die ewige Seligkeit aufnehmen. Sie befehlen, ihre Leiber in der geweihten Erde nach christlich Katho- lischem Gebrauch zu bestatten. Sodann verordnen sie eines dem andern, welches zuerst nach dem Willen Gottes aus dem Zeit- lichen in das Ewige gefordert werdet dem Hinterbliebenen alle seine Verlassenschaft, liegend und fahrend, nichts davon ausge- nommen, lebenslänglich zu nutznießen, dergestalt, nichts davon zu versetzen noch zu veralienieren, auf was Form und Weise es geschehen Könnte, es wäre denn, daß die von ihnen am Leben bleibende Person in die größte Armnt geraten würde. Wenn das aber das Hinterbliebene durch Angreifen des Vermögens aus der größten Armut und Notdurft befreien Kann, so möge es ohne Vor- wand und Einrede geschehen. Nach Ableben beider soll die Ver- " Soll soviel sagen wie: bekennen.