Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1933) (33)

Kaufes und Güterbesitzes gleicherweise enthalten, gleichwohl aber andurch ihre auf diesen oder jenen Gütern habende rechtliche Ansprüche unbeschränkt bleiben sollen. 7- Weil Kein Teil dem anderen vor- oder nachteilig zu sein begehre, sondern jeder in dem seinigen unturbiert bleiben soll, begibt man sich Liechtensteinischerseits der ohnehin niemals zu Sinn genommenen oder affectierten Amtsverhandlungen und Verhörtägen ultrc». 8. Der Stadtmagistrat bewilligt, daß S. Durchlaucht v. L. und deren Beamten im übrigen sich aller Nutzbarkeiten in der Stadt wie die Bürger zu prävalivi-sn gestattet. Dieser Rezefz wird Zsach ausgefertigt: eines dem Herrn intei- ponenten, die anderen den beiden Parteien unter aller ihrer Fertigung scl Kutikieationvm 3örkvis8imi. Auf der Außenseite dieses Entwurfes steht: Dieser Begriff ist auf eingeratene Ursach geändert und nicht extradiert worden. 17. Jänner 1702. 17»g. Dezember 21. l45 Rudolf Walser zu Schon gibt dem Carle Tüntel allda ein Stück Magere im Gamander samt dem Erblehen in das Gottes- haus St. Johann in VeldtKirch gehörig mit der Lehenherren <Hon8sn8 und Bewilligung zu Kaufen um 315 fl. Hieran hat der Käufer auf sich zu nehmen ermeltem Gotteshaus von dem Erb- lehen von 25 sl. Kapital jährlich zu zinsen 5 Viertel Weizen... Der weitere Inhalt der Urkunde ist zerstört. 1710. Brachmonat 12 ft8 Kaufbrief, womit Rudolf Walser seinem Tochtermann Stoffel Conrath sein halbes Haus und Stall samt halbem Hof und Gar- ten und das Stiickli unter dem Hof zu Kaufen gegeben hat Conrath soll zu nutzen haben das Eingehüs. Die Stuben sollen sie beide miteinander nutzen und brauchen. Dann soll Conrath die oberen 2 Kammern nebst einer anderen samt der halben Ober- dili zu gebrauchen haben. Jedoch soll er dem Walser darin 2 Tröge lassen. Item soll Conrath den größeren halben Keller
	        

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