Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1932) (32)

- 47 - § 5 führt den oberamtlichen Baukonsens ein. Diese Anord- nung bezog sich nicht nur auf die äußere Einrichtung und Erstel- lung der GebäulichKeiten, sondern vor allem auch aus die Er- stellung der Feuerstätten, und lautet: „Künftig soll weder ein neues Gebäude aufgeführt noch eine Hauptreparation besonders in Rauchsängen. Heerden und Feuerstätten früher vorgenommen werden, bis nicht das Oberamt hiezu die Bewilligung erteilt." Nach dem Wortlaute des Textes zu schließen, muß die Einführung eines Baukonsens wirklich für unsere Verhältnisse neu gewesen sein. Diese fünf Paragraphen finden wir ziemlich wortgetreu wie- der in dem Feuerpolizeigesetz vom Jahre 1865, LGBl. Nr. 7. In § 6 bringt uns die alte Feuerlöschordnuug eine gewerbe- rechtliche Regelung, indem sie sagt: „Zur Erbauung oder Verbesse- rung der Feuerstätten, Oefen und Rauchfänge sollen nur Kundige Bau- und Werkmeister bei sonstiger empfindlicher Strafe der Bauführenden selbst als auch der unkundigen Arbeitsleute ge- braucht werden." Dieser Paragraph schließt so ziemlich die Laien- arbeit aus oder verlangt wenigstens die verantwortliche Leitung des Baues durch einen anerkannten Fachwerkmann, durch einen Meister. Wir finden diese Bestimmung in etwas gemilderter Form in § 52 des Feuerpolizeigesetzes vom Jahre 1865 wieder- kehren, dessen Bestimmungen sich allerdings damit begnügen, die Last der Verantwortlichkeit allgemein auf den Bauherrn als sol- chen zu übertragen, sei er nun selbst Bauführer, Meister, Sach- verständiger oder gar nur Laie; er läßt also die Ausführung eines eigenen Gebäudes auch durch Nichtsachoerständige, wenn fie den aufgestellten Vorschriften nachzuleben vermögen, zu. Vergleichend Könnte hier auch noch die gewerberechtliche Be- stimmung der Gewerbeordnung vom Jahre 1915, GBl. Nr. 14. genannt werden. Diese Normen der Bauordnung, wie sie die Feuerlöschordnung vom Jahre 1812 enthielt, Konnten sich ohne besondere Beanstan- dung durch über 50 Jahre, das ist bis zum Jahre 1865, erhalten. Sie waren wohl wenig, aber eben in und für Liechtenstein der erste Anfang. Freilich müssen wir sagen, daß auch unsere Nachbar- gebiete, wie beispielsweise der Bezirk Werdenberg, um diese Zeit
	        

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