Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1932) (32)

- 45 - dürfe, mit der Einschränkung, daß dadurch den Anrainern an Sonnenlicht, Baum-, Kraut- und Weingärten Kein Schaden ge- schehe. Es sind dies wohl die Grundzüge des Nachbarrechtes, wie sie im großen und ganzen das heutige Zivilrecht noch Kennt. Die Gefährlichkeit des Doppelhäuserbaues wurde damals schon er- kannt, indem die Gemeindeordnung in Punkt zwei sagt, daß dies nur mit Erlaubnis der Gerichtsleute und Geschworenen geschehen Könne. Eine weitere Vorschrift bezog sich dann auch noch aus den Kaminbau, wobei allgemein gesagt wurde, daß dabei auf Feuer- sicherheit zu achten sei. Aus dem Wortlaut dieser Gemeindeordnung geht deutlich her- vor, daß die Regelung des Bauwesens nicht staatlich ersaßt, son- dern Hoheitsrecht der Gemeinde war, daß wahrscheinlich die Ge- meinde eben erst durch dieses Protokoll sich dieses Recht neu zu- legte, daß vordem vielleicht wohl ein Brauch, aber Keine feste Handhabe bestanden haben dürfte. Die gesamten Bestimmungen tragen wiederum den Charakter des rein öffentlichen Interesses, abgesehen von der Festlegung der Nachbargrenze, zeigen also noch nicht die genaue Präzisierung, wie sie dem späteren Gesetze eigen ist. Im Zuge der Neuorganisation nach dem Zusammenbruch Deutschlands ums Jahr 18M wurde eine Reihe Gesetze aus Oester- reich übernommen. Neben diesen vielen wurde aber ein Gesetz auf hiesigem Boden ausgearbeitet, das war die Feuerlöschordnung, wie sie am 1V. Oktober 1812 hierzulande in Kraft trat. (Regie- rungsarchio, Fasz. 2). Vorläufige Regelungen müssen schon vorher stattgefunden haben. Peter Kaiser weist in seiner Geschichte des Fürstentums Liechtenstein. (II. Auflage, von I. B. Büchel, Seite 565) schon darauf hin, daß man sich Kaum gegenseitig ein neues Haus bauen ließ aus dem Befürchten, das Anwachsen der Bevölkerung hätte eine Verarmung zur Folge. Schon Fiirst Johann I. hat in einem Schreiben seiner Kanzlei vom November 18W in Erwägung, daß durch den anwachsenden Häuserneubau der Gemeindenutzen für den einzelnen Bürger Kleiner würde und seinen Wohlstand gefährde, angeordnet, „daß
	        

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