Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1932) (32)

- 44 - Hinsichtlich des Straßenbildes Können wir auch hier in Liechtenstein die beiden verschiedenen Grundformen der Dorf- anläge sehr gut unterscheiden. Die Dörfer der alten Heerstraße entlang (Balzers, Triefen, Vaduz, Schaan, Nendeln, Schaanwald) wiesen und weisen heute noch größtenteils nur eine einzige Häusergruppe, das ist jene langgestreckte der Heerstraße entlang, auf, im Gegensatz zu den unterländischen Dörfern (Eschen, Mau- ren, Ruggell, Schellenberg, Gamprin) und Triesenberg,die überall in Kleinere Weiler zerstreut sind. Zwar wird durch die heutigen Forderungen im Bauwesen gerade jenes Bild der einheitlichen und streng geschlossenen einzigen Häuserfront der Hauptstraße entlang stark geändert. Ueber die Errichtung und Anlage der Häuser zur Zeit der Römer in unserm Lande berichten uns am sichersten die Ausgrabungen aus jener Zeit der Heerstraße ent- lang (vergl. Jahrb. des Histor. Vereins f. d. F. L. 1931). Wenig finden wir aus der nachfolgenden Zeit erhalten. Bekanntlich sind zur Zeit des Ueberganges der beiden Herr- schaften Schellenberg und Vaduz ins Fürstentum Liechtenstein neuerdings Bestrebungen zur Kodifikation und Neuregelung des Gewohnheitsrechtes in unserm Lande ergangen. Um diese Zeit und in den folgenden Iahren entstanden in den meisten liechten- steinischen Gemeinden sogenannte Gemeindeordnungen (Valzers- Mäls 1708 sGemeindearchivs, Ruggell 1727 sGemeindearchivs, Triefen 1741 sIahrb. des histor. Vereins f. d. F. L., Band VIII, Seite 238s), die sich mit der Aufzeichnung von alten, bisher ge- übten Rechtsgebräuchen, weit mehr aber gerade noch mit der eben um jene Zeit beginnenden Aufteilung des Gemeinde- und Atzungs- bodens an die einzelnen Bürger befaßten. Aus den noch vorzufindenden Gemeindeordnungen dieser Zeit bringt uns lediglich die Gemeindeordnung der Gemeinde Triefen den ersten AnhnltspunKt und die ersten Vorschriften über die Er- richtung von GebäulichKeiten und wiederum natürlich nur für ihr Territorium berechnet. Sie enthält Bestimmungen an erster Stelle über das Hosstattrecht, daß nämlich jeder wieder auf dem gleichen Platze, aus dem schon früher eine GebäulichKeit bestanden habe, genau die gleiche GebäulichKeit ohne weiteres errichten
	        

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