Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1931) (31)

- 54 — Im März des Jahres 1464 versuchte der Pfüferser Abt Friedrich von Raitnnu (1446—1478) gemeinsam mit andern einen Streit beizulegen, der sich zwischen dem Grasen Georg V. von Werdenberg-Sargans und dem Frei- herrn von Brandis zu Mayenseld wegen der Ansprüche auf die Grafschaft Vaduz erhoben hatte. Dieser Streit hat eine längere Vorgeschichte'"). Die Grafschaft Vaduz war nämlich von Bischof Hartmann II. von Chur, dem letzten Vertreter der Linie Werdenberg-Sargans-Vaduz, schon im Jahre 1396 in Ver- bindung mit seinem damals noch lebenden Bruder Heinrich (I.) an seine Stiefbrüder Wolfhart und Ulrich Türing oon Brandis verpfändet worden, jedoch mit dem Vorbehalt des L ö s u n g s r e ch t e 
s"5). Wie es scheint, Konnte aber Bi- schof Hartmann von dem letzten Rechte in den nächsten Jahren Keinen Gebrauch machen; vielmehr muhte er am 22. April 1399 zu Chur seine Vettern, den Grafen Johann I. von Werden- berg-Sargans und dessen Söhne Rudols (VI.), Jo- hann (I!.), Hugo (II.) und Heinrich (II.) durch Abtretung dieses Lösungsrechtes sicher stellen für eine Bürgschaft von 24 Mark Silber jährlichen Zinses, die sie für ihn gegen seine Stief- brüder Wolfart und Ulrich Türing von Brandis übernommen hatten""). Später nahm Bischof Hartmann noch weitere Summen auf das gleiche Pfand, die Grasschaft Vaduz, aus, so daß schließlich 12009 Gulden zu Gunsten der Herren von Brandis darauf standen. Aus dem späteren Versuch Georgs V. von Werdenberg-Sargans (des Enkels des Grasen Johann I.), das Lösungsrecht geltend zu machen, erwuchs ein langwieriger Prozeß, den Gras Hugo von Montfort in Verbindung mit dem Pfäfers er Abte Friedrich von Raitnau und Abt Ludwig von Churwalden am 11. März 1464 beizulegen suchten in der Weise, daß die Streitig- keiten vor die Vertreter der eidgenössischen Orte Bern, Schwuz und Glarus, die aus Sonntag nach dem hl. Pfingst- sest (27. Mai) nach Zürich Kommen sollten'"), gebracht werden. Doch zog sich der Prozeß noch in den folgenden Iahren weiter.
	        

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