Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1931) (31)

34 — Büchel macht eigens darauf aufmerksam, daß schon um das Jahr 1000 in Liechtenstein die g l e i ch e n O b 
st s o r t e n wuch- sen, wie heutzutage, und er führt dies auf die Anregungen seitens der Klöster, insbesondere von Pfäfers zurück'"). Wenn es im allgemeinen in der Politik der Könige und Kaiser lag, die Klöster zu begünstigen, so mußte das beim Kloster Psäsers in erhöhtem Grade der Fall sein wegen seiner Lage am Ausgangspunkte der so wichtigen Alpenübergänge. Der eben genannte Kaiser Karl der Große bestätigte bereits dem Gotteshause dessen Besitz und freie Abtwahl und nahm es unter seinen Königsschlitz ̂). Sein Sohn, Ludwig d e r F r o m m e, gewährte ihm unter Abt Gebenius (um 819?), seinem ehema- ligen HofKaplcm, ebenfalls Unabhängigkeit, sowie das Recht der freien Abtwahl^). Doch erwies sich der Königsschutz zur Zeit Ludwigs des Frommen infolge der schwachen Regierung des Kaisers, beinahe als unwirksam. Zn dieser Zeit hatten nämlich die Gotteshäuser-in Rätien, vor allem das Hoch stift Chur, sowie die Gotteshäuser D i 
- sentis und Psäsers unter den Gewalttaten eines Grafen Noderich, des currätischen Grafen, und feines Spießgesellen Herloin schwer zu leiden^). Alle Bemühungen des ehemali- gen Abtes von Psäsers, des Bischofs Victors III. von Chur und dessen Abt-Nachfolgers Johannes I. von Pfäfers (um 831?), den Kaiser zur Hilfe zu bewegen, waren lange vergeblich. Diese Feindseligkeilen hängen der Hauptsache nach mit der Aus- scheidung der bischöflichen und gräflichen Rechte in Rätien zu- sammen, wie sie noch durch Kaiser Karl den Großen in die Wege geleitet worden war und eine völlige Trennung des Staatsgutes vom Kirchengut bezweckte^). Diese Ausscheidung der Rechte des Bischofs und des Gaugrafen 
gestaltete sich um so schwieriger, weil Jahrzehnte lang die oberste geistliche und weltliche Gewalt in einer Familie vereinigt lagen, in derjenigen der ViKtori - denzuChu r. Dadurch waren, 
wie sich leicht einsehen läßt, die staatlichen und Kirchlichen Besitzungen und Rechte nicht immer streng auseinandergehalten worden. Jetzt hatte der Bischof alle jene Gilter und Einkünfte abzutreten, deren Verwaltung und
	        

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