Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1930) (30)

- 70 — D esse mallem zu wahrer 
Urkundt sind zwey gleichlautende Exemplaria errichtet und zur gnädig- sten 
Natification eingeschickt worden, wovon eines in der Hochfürstl. Hofkanzley zu 
Wienn zurückgelassen das andere dem Hochfürstl. Rentamt allhier, ein Vidimus aber dem Beständter Karl 
Wolff zugestellt werdensollen. S o geschehen zu Liechtenstein, d. Uten Decembris 1780 Zellermayer. Franz 
Michael Eilm v. Rosenegg Hochfürstl. Liechtenstein. Rath u. Landvogt Franz Joseph Ambrosi RentMr. Josef Friz Carl Wolff Zoller. Dieser Contract wird hiemit ratificiert. Wienn den 22. Jauarii 1781 Hochfürstl. Liechtensteine Kanzley Leopold Oppenritter. Vidimus. Daß Vorstehender Bestands Contract 
der Herrschaft!. Zoll Tafcrn samt den übrigen Appertinenzien Von dem Original welches von 
einer Hochfüstl. hochansehnl. Hof-Kanzley ddo 22ten Januarii 1781. ratificiert 
und bestcittiget worden, von Wort zu Wort gleichlautend decopieret und auch collatio- nando also befunden worden, ein solches würdet in Kraft dieses Vidimus unter der 
gewöhnl. Hochfürstl. Liechtenstein. . 
Kanzley-Fertigung bestens beurkundet. So geschehen zu Liechtenstein den 27ten Aprill 1781. Hochfürstl. Liechtenstein. Landschreibery allda." Karl 
Wolff ist also zugleich Zoller. Er muß den Tarif in der Schenkstube öffentlich „aushenken" und „von 
dem durchpas- sierenden Zollbaren Waren und Ellthern einziehen und in die dazu 
verordneten Zoll Büxen in die Verwahrung thuen".
	        

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