Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1930) (30)

- 69,- Fünftens hat der Vestünder eine richtige Verzeichnis de- ren das Jahr hindurch ausgelegten Frohn-Eeldern zu führen, solche aber nicht aus dem gefallenen Zoll, sondern einstweilen Von eigenem Geld zu zahlen, und alsdann die Vergütung dafür aus dem Rentamt zu erhalten. Hingegen und Sechsten? Hat er Karl Wolff für das von gnädigster 
Herr- schaft etwann zu verwilligende. und zu seiner Nothdurft zu- kommen lassende Quantum Holz, für jedes Fuder ganzes Holz 48 kr. und für das AbHolz 36 kr. in das Hochfürstl. Rent- amt zu entrichten und zu bezahlen. Und weilen ihme auch Siebendens Der Bezug des abfallenden 
Zolls überlassen worden, 
als solle er solchen seinem abgelegten Eid und ab- habenden Pflichten gemäß nach der ihme zu Handen gestellten Zoll Tariffa, welche in der Schenk Stuben öffentlich auszu- heulen Von denen durchpassierenden Zollbaren Waren und Güthern ohne Ansehung 
der Person einziehen und in die dazu verordneten Zoll 
Büxen also gleich und fleißig in die Verwahrung thuen, auch nicht etwann zu Erwerb und Er- langung mehrerer Gästen mit den Fuhrleuten und Fracht- wägen des Zolls halber einen Accord machen, und 
nur über- Haupts 
ein Pausch Quantum annehmen, das 
auf diese Arth ordentlich eingezogene Zollgeldt 
aber solle von ihm Zoller alle Monat in 
das Hochfürstl. Rentamt eingeliefernt werden? Worgsgen ihme von jedem Gulden 6 kr. Einzuglohn gereicht werden solle. Achtens, Zu 
all besserer Sicherheit gnädigster Landes Herrschaft iür alles ihme Wolff im 
Bestandt überlassene, soll all sein dermal besitzendes und etwa noch erlangendes Haab und Euth. liegend und fahrendes, pro Hypotheca haften, und zur Versicherung 
anmit verschrieben und verhaftet seye. End- lichen und Neuntens Wenn es bey Ausgang der drey Bestands- Jahren entweder gnädigster Landes Herrschaft oder ihme Karl Wolff nicht mehr gefällig 
sein sollte bey diesem 
Be- stands-Contract zu 
verbleiben, so solle Von ihme Wolf ein halb Jahr vor dem Ausgang die Aufkündung beschehen.
	        

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