Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1930) (30)

— 68 — laut Camcrak-Protocoll 
ddto. 9ten Decembris 1780 Vorherv wirklich in die Pflicht genommen worden, nachfolgender Be- stands Contract errichtet 
und beschllossen worden Als Erstlichen Würdet ihme Karl Wolff die Herschaftl. Taffern mit all ihren Rechten und Gerechtigkeiten. Vermöge gnädigster Resolution auf drey Jahre gegen vierteljähriger Anticipation 
des Bestandts Quantis, nämlich vom Uten Xbris 1780 bis inclus, Uten 
Xbris 1783 also und dergestalten im 
Veftandt überlassen, daß 
er solche innehaben, nutzen und genießen solle, und möge, 
wie selbe jederzeit, und bishero genützt worden, dargegen er Zoller Karl Wolff. Zweitens Von wegen 
Benutzung dieser Herrschaft!. Ta- fern jährl. Hundertdrey Gulden - Bestands-Zins an guten groben gangbaren und Reichs Conventionsmäßigen Geld- Sorten in das Hochfürstl. Rentamt abführen, und die zukünf- tig ausfallende Oefen und Fenster, auch all andere kleine reparationes 
auf seine eigene Kosten übernehmen somit die Garten, und Bündt Thüren, Kloben, Riegel, Schlenggen. und Haggenwerk im Haus und 
Stall, samt denen Nägeln selbst anschaffen solle, nebst schon bemeldter Tafern werden ihm Zoller Karl Wolff weiters und Drittens das Herrschaftle Guth Haaberfeld genannt um Siebenzigein Gulden, zwanzig vier Kreuzer, wie nicht weni- ger die Zoll-Vündt um dreyßig Gulden ebenfalls auf drey Jahr lang 
Bestandsweis überlassen und hat er Zoller Karl Wolff sowohl 
für diese Grundstücke, als auch für die Tasern von dem 
aceordirten Pachtschilling die Betreffnis mit ^jäh- rige^ Anticipation ohne Abbruch oder Ausstand in das Hoch- fürstl. Rentamt jedesmal baar abzuführen, gleichwie er auch das von dem ausschenkenden Getränke an Wein. Bier x das betreffende Umgeldt, gleich denen übrigen Würthen in das Hochfürstl. Rentamt abzuführen und bei der Umgeldts-Ab- -rechnung zu bezahlen und abzuführen hat. Nebst dsme und Viertens Hat er Karl Wolff die aus dem Haaberfeld kommende Hand und Fuhrfrohnen aus dem Seinigen zu be- zahlen.
	        

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