- 8 - „Ueber die Anträge gingen die Landammänner und Abge- ordneten der Gemeinden zu Rat
und beschlossen, den zweiten Vorschlag anzunehmen, jedoch mit der Verwahrung, daß. indem sie der Herrschaft ihre Geneigtheit und guten Dienste zeigen, sie von derselben erwarten, sie werde nach Verfluß der fünf Jahre sie von
eineni solchen Schnitze entheben
und sie Mt keinerlei Neuerung der Reichsanlagen halber und
auch sonst heimsuchen. Auch soll die Anlage des Schnitzes lediglich Sache der Landschaften sein und die Herrschastsbeamten sich nicht in dieselben mischen. Ueber beides wurden ihnen beruhigende Versicherungen gegeben. „Die Landschaften Vaduz und Schellenberg legten nun ein „Legerbuch" (Steuerbuch) an: es kam
am 23. November 1584 zustande. Mir lernen aus demselben die Vermögensverhältnisse und Bevölkerung beider Landschaften kennen. In den Steuer- anschlag wurde nur das reine Vermögen (nach Abzug der Schulden) nach der eidlichen Angabe der Eemeindsgenossen gemacht." Nach
Seite 410 desselben Werkes war um die Zeit des Endes
der Herrschaft der Grafen von Sulz diese freie Hilfe oder der Schnitz, die
der Herrschaft wegen der Reichsanlagen zuerst nur auf 5 Jahre bewilligt worden war, bereits eine bleibende Last und so geregelt, das; die Grafschaft
Vaduz 860 fl. und die Herrschaft Schellenberg 41«? fl. jährlich in zwei Terminen zu bezahlen über- nahmen, jedoch mit dem Vorbehalte, daß die Landschaften in keinem Falle zu den Reichs- oder Kriegslasten weiter in Anspruch genommen werden sollten. Da der
Schnitz 1584 in der Grafschaft
Vaduz 405 fl. 36 kr. und in der Herrschaft
Echellenberg 243 fl. 19 kr., in beiden zusammen
also 648 fl. 55 kr. betrug, hatte
er sich in den rund 30 Jahren beiläufig verdoppelt. 1507 betrug die Landessteuer
der Grafschaft Vaduz nach Abzug der
Einzugsgebühren 89 Pfund
— 102 fl. 14 kr. (Siehe I. B. Büchel! Zwei Urbarien der alten Grafschaft Vaduz. Jahr- buch des hiftor.
Vereins, 6. Band,
Vaduz 1906.) Dies war aber die gewöhnliche Landessteuer, während
der 1584 eingeführte „Schnitz" zunächst den oben beschriebenen bestimmten Zweck einer Reichs- oder Kriegssteuer hatte.