— 6l — demjenigen der kontrahierenden Teile zu Gunsten, welchem bei der Uebergabe die Kapitalien selbst zufallen. Art. VII. Der Kanton St. Gallen übernimmt
in Folge dieser Aus- scheidung und Ueberlassung des disponiblen Klostervermö- gens eventuell die
lebenslängliche Pensionierung des gewe- senen
Kapitulars, Herrn Benedikt
Styger. Pfarrer zu Eschen, nach Inhalt des St. Gallischen Eroszratsbeschlusses vom 20. Februar 1838^) und zwar vom Tage der erfolgten Ratifi- kation von Seite der Fürstlich Liechtensteinischen Regierung, dafz Herr Venedikt Styger
des Pfarramtes enthoben und in Ruhestand versetzt worden
sei, doch ohne das Recht
für Herrn Styger, bei
allfällig späterem Wiederantritt
einer Pfründe ein Mehreres, als
die im erwähnten Beschlusse selbst vorge- sehene Ausbesserung, ansprechen zu können. Art. VIII. Durch diesen Vertrag sind alle und jede gegenseitigen An- sprüche der beiden kontrahierenden Regierungen, betreffend das Pfüfers'sche Kloster-,
dann Pfrund- und Kirchenoermögen der Pfarrei Eschen, erledigt und abgethan. Also
geschehen zu Altstnitcn im Canton St. Gallen, den neunundzwanzigsten September des Jahres eintausendacht- hundertundvierzig 29ten September 1840. Der Abgeordnete des Kantons St. Gallen Vaumgartner m. p., Regierungsrath. Der Abgeordneter
der Hochfürstlich Liechtensteinischen Regierung I. M. Menzinger m. p., Landvogt." -) Auszug aus dem Art. 2 des St. Gallischen Großratsbeschlusses vom 20. Februar 1888. Sämtliche Mitglieder, soferne sie nicht in ein anderes Kloster eintreten, erhalten lebenslängliche Pensionen und zwar: der Abt fl. 1800.—, der Dekan fl. 1000 —, ein jeweiliger Senior fl. 800.—, jeder Kapitular fl. tivv.— mit Aufbesserung bis auf fl. 700.— für solche, die eine Pfründe verzehren, ein Laienbruder fl. 400.—.