- 60 - Art. IV. Aus dem als besonderes Klostervermögen anerkannten und ausgemittelten Betrage übernimmt der Kanton St. Gal- len die Leistung von fl. 2 000.— zur Auslösung jeglicher nach Ansprache des Für- stenthums Liechtenstein auf dem Klostervermögen haftenden Pflicht zum Bau und Unterhalt der Pfrundgebüude. und eine weitere gleiche Leistung von .. 5 000.— sür den Bau und Unterhalt der Kirche in Eschen. Art. V. Auf Rechnung dieser Leistung im Gesamt- beträge von fl. 7 000.— übernimmt die Fürstliche Regierung das auf ., 1415.05 berechnete Inventar der Pfarrei und Stattyal- terei Eschen und
der Rest mit „ 5 584.55 wird der Fürstlichen Regierung aus dem im Für- stenthum aushaftenden Kapitalien des Pfäfers'- schen Klostervermögens überwiesen. Art. VI. Der von dem im Fürstenthum gelegenen, im Art. III spe- zifizierten Pfüsers'schen Klostervermögen von fl. 16 956.47 nach Abzug der auf demselben haftenden, im Art. V angeführten, Leistungen von ,. 7 000.— verfügbar bleibende Betrag mit fl. 9 956.47 wird unbeschwert dem Kanton St. Gallen und bezüglich der von demselben ausgestellten Verwaltung des Pfüsers'schen Klostervermögens überlassen, und bei Auswechslung der Ra- tifikation dieses Ueberkommnisses durch Uebergabe der bezüg- lichen Schuldtitel und mittlerweile eingegangenen Barschaft ausgefolgt. Nebst der obigen Summe von fl. 9 956.47 sind dem Kanton St. Gallen uuch die seit dem 1. Dezember 1839 bis zum Akt der Uebergabe verfallenen Zinse von dem in Art. III bezeich- neten Kapitalvermögen zu überlassen- Ratazinsen kommen