- 59 - Nachdem die gefertigten Abgeordneten zur vollständigen Austragung der Vermögensangelegenheiten und Rechte des säkularisierten Klosters Pfäfers im Fürstenthum Liechtenstein dahier in Altstätten zusammengetreten waren und die Voll- machten von ihren hohen Regierungen ausgewechselt, sofort das fragliche Vermögen und Rechte ermittelt hatten, so wurde von erwähnten Abgeordneten, unter Vorbehalt beyderseitiger höherer Genehmigung, nachstehendes Verkommnis abge- schlossen. Art. I. Die im Fürstenthum Liechtenstein gelegene, dem Kloster Pfäfers einverleibt gewesene Pfarrei Eschen, hat mit allen Pfrundgebäuden und Pfrundglltern an Hausbestiftung, Frey- grundstücken. Rechten,
Gefällen. dazu gehörigen Capitalien u.s.w. u.s.w.. wie sie auf dem betreffenden Status bezeichnet und von dem jeweiligen Statthalter der Pfarrei Eschen be- nützt worden sind, nebst dem der Kirche zu Eschen gehörigen Vermögen ohne alle Ausnahme der Hochfürstlichen Regie- rung zur Disposition zu verbleiben, welche selbe zu bleibender Dotation der Pfarrei Eschen bestimmt. Art. II. Die
Collatur der Pfarrei Eschen übergeht mit allen dazu gehörigen Rechten und Verpflichtungen an die Fürstlich Liech- tensteinische Regierung. Art. III. Das im Fürstenthum Liechtenstein gelegene Pfäfers'sche Klostervermögen im Kapitalsbetrage von fl. 13 101.21 samt bis 1. Dezember
1838 laut Berechnung d. d. 19ten Juni 1840 verfallene Zinsen von ,. 2 440.21 und einem Mobiliar von „ 1 415. 5 zusammen fl. 16 956,47 wird von Seite der Hochfürstlich Liechtensteinischen
Regie- rung als zum Eesamtverinögen des Klosters Pfäfers gehörig anerkannt.