Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1930) (30)

- 56 — unterm 20. Juli 1838 eine Kundmachung erlieg, daß alle jene, welche an das 
aufgehobene Kloster Pfäfers Schuldigkeiten hätten, dieselben bis 
zum 28. Juli 1838 dem Fürstlichen Oberamte anzu- zeigen haben. Abstattungen dürfen 
bei sonst doppelter Bezahlung nicht geleistet werden. Die Antwort 
auf diesen Brief an die 
Liciuidationskommis- sion vom 26. Juni 1838 erfolgte 
unterm 16. August durch die Re- gierung des Kantons St. Gallen, welche in derselben erklärte, die gestellte Nachsorderung von 
fl. 14 801.42 zur Kenntnis genom- men zu haben, vor allem aber verlangte, daß St. Gallen sämtliche, das Klosiervermögen in Liechtenstein betreffende Bücher. Schriften und Schuldtitel übergeben werden. Wichtig in dieser Note war besonders die Mitteilung der Regierung des Kantons St. Gallen, daß sie sich zum Zwecke einer Einigung bereits an Seine Durch- laucht 
den Fürsten von Liechtenstein gewendet und 
den Zusammen- tritt 
beidseitiger Kommissiarien zur Abhaltung der nötigen Ver- handlungen angetragen habe. IV. Mit Brief 
vom 10. Juli 1839 verständigte 
die Fürstliche Hof- kanzlei in Wien Landvogt Menzinger, daß 
der Fürst im 3. Fe- bruar 1839 der Regierung des Kantons St. Gallen bereits direkt geantwortet 
habe. In diesem Schreiben des Landesfürsten an Landammann und Kleinen Rat des Kantons St. 
Gallen setzte der Fürst auseinander, daß die Regelung der ganzen Angelegenheit , noch sehr weit entfernt liegen würde, wenn es darauf 
ankäme, sich über zweifelhafte Auslegungen und bestrittene Grundsätze zu ver- einen. „Da mir aber darum zu 
tun ist", schreibt der Fürst in dieser Note, 
„jede Ursache der 
Uneinigkeit so schnell als möglich zu entfernen und mich der Regierung des 
Kantons so bereitwillig als möglich zu 
bezeigen, so schlage ich vor. daß ohne nähere Erör- terung der dieses Verhältnis bestimmenden Ansichten des strengen Rechtes auf einen Vergleich unterhandelt werde, der 
um so leichter zu 
treffen sein wird, als der eigentliche Gegenstand desselben nach billigster Berechnung 
der Forderung und 
Gegenforderung sich von geringer Erheblichkeit 
zeigen dürste und es mir nicht um die Be-
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.