Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1930) (30)

— 54 — III. Wie das fürstliche Oberamt vorausgesehen, und im Berichte vom 6. November 1835 an den Landesfürsten auch niedergelegt hatte, verschlimmerte sich trotz der weltlichen Administration des Klosters dessen Lage immer mehr und als durch das Einschreiten der kirchlichen Oberbehördcn auch nichts erreicht 
wurde, beschlossen am 9. Januar 1838 Abt und Kapitel des Klosters, 
den Papst um Säkularisation und nach 
eingegangener apostolischer Dispens die Katholische Oberbehörde des Kantons St. Gallen für eine lebenslängliche, standesgemäße Versorgung, sowie 
für gewissen- hafte Verwendung des Klosterfonds zu frommen Zwecken zu ersuchen. 
Dieser Beschluß wurde dem Katholischen Administra- tionsrat des Kantons St. Gallen und der Nuntiarur zugleich mit- geteilt, worauf ersterer das Eroßratskollegium von dem Schreiben in 
Kenntnis setzte. (Protokoll des Administrationsrates von 1838.) Das vom Abt und Kapitel 
dem Papste eingesandte Auf- hebungsgesuch fand in Nom jedoch taube Ohren und Seine Hei- ligkeit verlangte vom Abte, gegen die unberechtigten Schlußnahmen der St. Gallischen Behörden Einsprache zu erheben. Eine Prote- station des päpstlichen Nuntius an den Kleinen Rät des Kantons hatte keinen Erfolg. Die konfessionellen Behörden warteten aber die verlangte päpstliche Einwilligung nicht ab, sondern gelangten am 10. Februar 1838, in Betracht, daß der ökonomische und innere Zustand des 
Klosters dessen Aufhebung gebiete und in pflichtgemäßer Fürsorge sowohl für Erhaltung und angemessene Verwendung der betreffenden Stistungsgelder, als für gebühren- den Unterhalt der Korporationsmitglieder, zu 
dem Beschlusse, die Klosterkorporalion von Pfäfers als aufgehoben zu erklären und die Liquidation des Vermögens durch den Administrationsrat anzuordnen. Die Verwendung 
des Ueberschusses wurde zur Grün- dung von Realschulen in den katholischen Bezirken bestimmt, die Kapitularen pensioniert und die Kollaturrechte des Klosters an die 
einzelnen Pfarrgenossenschaften übertragen. Für 
den Beschluß sollte die Sanktion des Großen Rates eingeholt werden. (Proto- koll des katholischen Kollegiums 
vom 10. Februar 1838.) Der Große Rat hatte 
aber in Voraussicht der bevorstehenden Säkularisation schon am 7. Februar 
eine Kommission zur Vegut-
	        

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